§ 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/11?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus
Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/11?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge und zu dem Anteil außer Betracht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/11?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 und der Anteil des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages und des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten ist die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2160)
BGBl. 2022 I S. 2160
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15.05.2020 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1b 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 15. Mai 2020 (BGBl. I 1015)
BGBl. 2020 I S. 1015
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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