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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1015

BGBl. 2020 I S. 1015 · 11.210 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 1015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1015
                                    Gesetz
                       zur Entlastung bei den Heizkosten
                  im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
        (Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz – WoGCO2BeprEntlG)
                                                  Vom 15.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
                 Wohngeldgesetzes
  Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 55 des Ge-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

      „§ 12    Höchstbeträge für Miete und Belastung,
               Beträge zur Entlastung bei den Heiz-
               kosten“.

   b) Nach der Angabe zu § 42b wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 42c Übergangsregelung aus Anlass des Ge-
             setzes zur Entlastung bei den Heizkos-
             ten im Wohngeld im Kontext der CO2-
             Bepreisung“.
1a. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder,
   die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genann-
   ten Leistungen sind und

   1. die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozial-
      gesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs-
      oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1
      Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen
      und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen
      eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1
      Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt wor-
      den sind,
   2. deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Ab-
      satz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
      buch bei der Ermittlung der Leistung eines ande-
      ren Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1
      Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
   3. deren Einkommen und Vermögen nach § 27
      Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches So-
      zialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung
      eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1
      Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
Mai 2020

    4. deren Einkommen und Vermögen nach § 27a
       Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Ver-
       bindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des
       Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Er-
       mittlung der Leistung eines anderen Haushalts-
       mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 be-
       rücksichtigt worden sind, oder
    5. deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Ab-
       satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei
       der Ermittlung der Leistung eines anderen Haus-
       haltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
       berücksichtigt worden sind.“
 2. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes
       zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist
       die Summe aus
       1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9
          oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach den
          Absätzen 2 und 3 in dieser Berechnungs-
          reihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur
          bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1,
          und
       2. dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkos-
          ten nach § 12 Absatz 6.

       Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die
       Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Ab-
       satz 1 und dem Betrag zur Entlastung bei den
       Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu berücksich-
       tigen.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „In diesem Fall sind nur der Anteil des
           Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 und
           der Anteil des Betrages zur Entlastung bei
           den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu be-
           rücksichtigen, der dem Anteil der zu be-
           rücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der
           Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder ent-
           spricht.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Für die Ermittlung des Höchstbetrages und
           des Betrages zur Entlastung bei den Heiz-
           kosten ist die Gesamtzahl der Haushaltsmit-
           glieder maßgebend.“
BGBl. 2020, Seite 1016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1016
3. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
      lastung“ die Wörter „, Beträge zur Entlastung bei
      den Heizkosten“ angefügt.
   b) In Absatz 4a Satz 1 wird nach dem Wort
      „Oevenum,“ das Wort „Oldsum,“ eingefügt.

   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Die folgenden monatlichen Beträge zur
       Entlastung bei den Heizkosten sind vorbehaltlich
       des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu be-
       rücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu be-

       rücksichtigen:

             Anzahl der zu                  Betrag
          berücksichtigenden          zur Entlastung bei
          Haushaltsmitglieder       den Heizkosten in Euro
                  1                         14,40

                  2                         18,60

                  3                         22,20

                  4                         25,80
                  5                         29,40

             Mehrbetrag
              für jedes
              weitere zu
          berücksichtigende
          Haushaltsmitglied                  3,60“.

4. In § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie
   in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden
   jeweils nach dem Wort „Belastung“ die Wörter
   „abzüglich der Beträge zur Entlastung bei den Heiz-
   kosten“ eingefügt.
5. Nach § 42b wird folgender § 42c eingefügt:
                           „§ 42c
                   Übergangsregelung
                aus Anlass des Gesetzes
           zur Entlastung bei den Heizkosten
       im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung

      (1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewil-
   ligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewil-
   ligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so
   ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen
   über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum
   vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des bisherigen
   Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der
   Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 11 und 12
   dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2021 gel-
   tenden Fassung anzuwenden.

      (2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1
   nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl
   der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
   die zu berücksichtigende Miete oder Belastung
   oder das Gesamteinkommen geändert hat, so ist
   diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleich-

   zeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2

   vorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Bu-

   ches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Ent-
   scheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraus-
   setzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialge-
   setzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige

   Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27
   und 28 bleiben unberührt.
      (3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewil-
   ligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewil-
   ligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020
   und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder
   in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu ent-
   scheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember
   2020 nach dem bis dahin geltenden Recht und ab
   dem 1. Januar 2021 nach neuem Recht zu ent-
   scheiden.

      (4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1

   Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungs-
   grundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbe-
   sondere darauf, dass eine Entscheidung nach den
   §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die
   Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Be-
   willigungsbescheid noch folgen kann und dass ab
   dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der
   auch vor dem 1. Januar 2021 liegen kann, das

   Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.
      (5) Ist bis zum 31. Dezember 2020 über einen
   Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden,
   so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 nach
   dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf
   folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entschei-
   den.

      (6) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2020
   gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entschei-
   den und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem
   1. Januar 2021, so ist Absatz 5 entsprechend an-
   zuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unbe-
   rührt.“
6. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1
   Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die
   Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
   glieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belas-
   tung oder das Gesamteinkommen geändert hat, so
   ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn
   gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1
   oder 2 vorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehn-
   ten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird
   die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den
   Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches
   Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der
   bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam.
   Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.“

7. In Anlage 2 wird in Spalte 12 Haushaltsmitglieder die
   Angabe „–1,4000E-1“ durch die Angabe „–1,400E-1“
   ersetzt.

8. In Anlage 3 wird in Nummer 2 die Angabe „(An-
   lage 1)“ durch die Angabe „(Anlage 2)“ ersetzt.

                      Artikel 1a

                   Änderung des

             Gesetzes zur Regelung

        des Sozialen Entschädigungsrechts

  Artikel 55 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird aufgehoben.
BGBl. 2020, Seite 1017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1017
                     Artikel 1b

                Weitere Änderung
              des Wohngeldgesetzes

   In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Wohngeld-
gesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 27a Satz 2
des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.

                        Artikel 2
                      Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2020 in Kraft.
  (1a) Artikel 1 Nummer 1a, 7, 8 und Artikel 1a treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (1b) Artikel 1b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
   (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021
in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 15. Mai 2020
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                                  des Innern, für Bau und Heimat
                                          Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1015. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7c5c41c115e26a68….