Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1015
BGBl. 2020 I S. 1015 · 11.210 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Entlastung bei den Heizkosten
im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
(Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz – WoGCO2BeprEntlG)
Vom 15.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 55 des Ge-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung,
Beträge zur Entlastung bei den Heiz-
kosten“.
b) Nach der Angabe zu § 42b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 42c Übergangsregelung aus Anlass des Ge-
setzes zur Entlastung bei den Heizkos-
ten im Wohngeld im Kontext der CO2-
Bepreisung“.
1a. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder,
die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genann-
ten Leistungen sind und
1. die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs-
oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen
und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen
eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt wor-
den sind,
2. deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Ab-
satz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch bei der Ermittlung der Leistung eines ande-
ren Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
3. deren Einkommen und Vermögen nach § 27
Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung
eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
Mai 2020
4. deren Einkommen und Vermögen nach § 27a
Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Er-
mittlung der Leistung eines anderen Haushalts-
mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 be-
rücksichtigt worden sind, oder
5. deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Ab-
satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei
der Ermittlung der Leistung eines anderen Haus-
haltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
berücksichtigt worden sind.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes
zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist
die Summe aus
1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9
oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach den
Absätzen 2 und 3 in dieser Berechnungs-
reihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur
bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1,
und
2. dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkos-
ten nach § 12 Absatz 6.
Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die
Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Ab-
satz 1 und dem Betrag zur Entlastung bei den
Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu berücksich-
tigen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall sind nur der Anteil des
Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 und
der Anteil des Betrages zur Entlastung bei
den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu be-
rücksichtigen, der dem Anteil der zu be-
rücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der
Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder ent-
spricht.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Ermittlung des Höchstbetrages und
des Betrages zur Entlastung bei den Heiz-
kosten ist die Gesamtzahl der Haushaltsmit-
glieder maßgebend.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
lastung“ die Wörter „, Beträge zur Entlastung bei
den Heizkosten“ angefügt.
b) In Absatz 4a Satz 1 wird nach dem Wort
„Oevenum,“ das Wort „Oldsum,“ eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die folgenden monatlichen Beträge zur
Entlastung bei den Heizkosten sind vorbehaltlich
des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu be-
rücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu be-
rücksichtigen:
Anzahl der zu Betrag
berücksichtigenden zur Entlastung bei
Haushaltsmitglieder den Heizkosten in Euro
1 14,40
2 18,60
3 22,20
4 25,80
5 29,40
Mehrbetrag
für jedes
weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied 3,60“.
4. In § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie
in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden
jeweils nach dem Wort „Belastung“ die Wörter
„abzüglich der Beträge zur Entlastung bei den Heiz-
kosten“ eingefügt.
5. Nach § 42b wird folgender § 42c eingefügt:
„§ 42c
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes
zur Entlastung bei den Heizkosten
im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewil-
ligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewil-
ligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so
ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen
über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum
vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des bisherigen
Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der
Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 11 und 12
dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2021 gel-
tenden Fassung anzuwenden.
(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1
nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl
der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung
oder das Gesamteinkommen geändert hat, so ist
diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleich-
zeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2
vorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Ent-
scheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraus-
setzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige
Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27
und 28 bleiben unberührt.
(3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewil-
ligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewil-
ligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020
und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder
in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu ent-
scheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember
2020 nach dem bis dahin geltenden Recht und ab
dem 1. Januar 2021 nach neuem Recht zu ent-
scheiden.
(4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1
Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungs-
grundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbe-
sondere darauf, dass eine Entscheidung nach den
§§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die
Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Be-
willigungsbescheid noch folgen kann und dass ab
dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der
auch vor dem 1. Januar 2021 liegen kann, das
Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.
(5) Ist bis zum 31. Dezember 2020 über einen
Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden,
so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 nach
dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf
folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entschei-
den.
(6) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2020
gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entschei-
den und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem
1. Januar 2021, so ist Absatz 5 entsprechend an-
zuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unbe-
rührt.“
6. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1
Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belas-
tung oder das Gesamteinkommen geändert hat, so
ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn
gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1
oder 2 vorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird
die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den
Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der
bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam.
Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.“
7. In Anlage 2 wird in Spalte 12 Haushaltsmitglieder die
Angabe „–1,4000E-1“ durch die Angabe „–1,400E-1“
ersetzt.
8. In Anlage 3 wird in Nummer 2 die Angabe „(An-
lage 1)“ durch die Angabe „(Anlage 2)“ ersetzt.
Artikel 1a
Änderung des
Gesetzes zur Regelung
des Sozialen Entschädigungsrechts
Artikel 55 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird aufgehoben.

Artikel 1b
Weitere Änderung
des Wohngeldgesetzes
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Wohngeld-
gesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 27a Satz 2
des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(1a) Artikel 1 Nummer 1a, 7, 8 und Artikel 1a treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1b) Artikel 1b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Mai 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1015. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7c5c41c115e26a68….