Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/69?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die Abschlussprüferaufsichtsstelle sollen jede ihrer unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen. Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/69?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll neben der Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen:
Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sollen auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitgeteilt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/69?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen werden anonymisiert bekannt gemacht, wenn im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder Absatz 1a die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährdet oder den Beteiligten ein unverhältnismäßig großer Schaden zugefügt würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/69?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen sollen für fünf Jahre ab Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft veröffentlicht bleiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/69?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle unterrichtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen (Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014) unverzüglich über alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/69?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wird in einem Beschwerdeverfahren eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 verhängt und nach Absatz 1 veröffentlicht, so ist dies dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikels 25 durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2017 I S. 2446
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10.05.2016 Ausfertigung
§ 69 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I 1142)
BGBl. 2016 I S. 1142
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 69 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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