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Artikel 12 · BT-Drs. 18/7219 · S. 63
Zu Artikel 12 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung)
Zu Artikel 12 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 69 WPO. Zu Nummer 2 (§ 66c WPO) Die Ergänzung des § 66c WPO dient der Ermöglichung einer Zusammenarbeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit dem Bundesamt für Justiz. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere in Fällen von Relevanz sein, in denen das Bundesamt für Justiz ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Aufsichtsrats- oder Prüfungsausschussmitglieder wegen eines Verstoßes durchführt, der auch Veranlassung zur Ergreifung berufsaufsichtlicher Maßnahmen gegen den betroffenen Abschlussprüfer durch die Abschlussprü- feraufsichtsstelle gibt. Zu Nummer 3 (§ 69 WPO) Bei der Ergänzung des § 69 WPO handelt es sich zum einen um eine Folgeänderung zu der durch Artikel 32 Absatz 1 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie bedingten Übertragung der Verfolgungs- und Ahndungs- zuständigkeit hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten nach § 334 Absatz 2, § 340n Absatz 2 und § 341n Absatz 2 Drucksache 18/7219 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode HGB auf die Abschlussprüferaufsichtsstelle. Infolge dieser Zuständigkeitsübertragung hat die Abschlussprüfer- aufsichtsstelle neben den verhängten berufsaufsichtlichen Maßnahmen auch entsprechende Bußgeldentscheidun- gen nach Maßgabe des § 69 Absatz 1a WPO bekannt zu machen sowie entsprechende aggregierte Informationen nach § 69 Absatz 4 Satz 2 WPO dem Ausschuss der Aufsichtsstellen nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu übermitteln. Zum anderen dient die Ergänzung des § 69 WPO der einheitlichen Bekanntmachung sowie der gebündelten Über- mittlung an den Ausschuss der Aufsichtsstellen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.691 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7219, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 267.417–270.108 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7a83ffe289ec4d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP