Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 86 Verfahren

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/86#abs-1 (1) Ist der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, verwirft ihn das Landgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/86#abs-2 (2) Anderenfalls beraumt das Landgericht eine Hauptverhandlung an. Für diese gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 85 § 87