§ 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22c#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dass Erzeuger, die Erzeugnisse unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkten, ohne deren Mitglied zu sein, zur Finanzierung dieser anerkannten Erzeugervereinigung herangezogen werden können, soweit dies für die Funktionsfähigkeit der anerkannten Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich oder zweckmäßig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22c#abs-2 (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist die Grundlage für die Bemessung der finanziellen Beiträge festzulegen. Für die Bemessung maßgeblich ist die Menge der unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkteten Erzeugnisse. Die finanziellen Beiträge dürfen nicht höher sein als die mitgliedschaftlich begründeten Beitragsverpflichtungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22c#abs-3 (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 22c WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Neustadt an der Weinstraße, 01.12.2023 – 2 K 939/22.NW
- VG Köln, 03.11.2014 – 4 K 3612/13Zitiert von 2
- VG Köln, 03.11.2014 – 4 K 3622/13Zitiert von 2
- VG Köln, 03.11.2014 – 4 K 4984/13Zitiert von 2
- VG Mainz, 24.10.2019 – 1 K 67/19.MZ
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 24.06.2024. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 16.01.2026 (siehe Fassungen).
-
24.06.2024 Ausfertigung
§ 22c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2024 I Nr. 215
-
15.01.2021 Ausfertigung
§ 22c geändert, Abs. 7 und Abs. 8 Nr. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
-
26.06.2017 Ausfertigung
§ 22c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2017 I S. 1942
-
02.10.2014 Ausfertigung
§ 22c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
-
14.12.2012 Ausfertigung
§ 22c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2012 I S. 2592
-
22.12.2011 Ausfertigung
§ 22c geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.