§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22b#abs-1 (1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22b#abs-2 (2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus
stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22b#abs-3 (3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 22b WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2025 – 8 A 10706/24.OVG
- BGH, 19.07.2018 – I ZR 268/14Wettbewerbsverstoß durch Rufausnutzung: Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" für ein als "Champagner Sorbet" bezeichnetes Speiseeis - Champagner Sorbet IIZitiert von 8
- VG Trier, 01.02.2018 – 2 K 12306/17.TR
- BGH, 02.06.2016 – I ZR 268/14Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die einheitliche GMO: Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel mit einer den Produktspezifikationen entsprechenden Zutat - Champagner-SorbetZitiert von 1
- VG Köln, 03.11.2014 – 4 K 3622/13Zitiert von 2
- VG Köln, 03.11.2014 – 4 K 3612/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.05.2026 – 3 B 32.25, 3 B 32.25 (3 C 2.26)Revisionszulassung; Verwendung des Namens einer in die Weinbergsrolle eingetragenen Lage ohne den Zusatz eines Gemeinde- oder Ortsteilnamens zur Kennzeichnung eines Weines
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2025 – 8 A 10854/24.OVG
- VG Trier, 03.05.2018 – 2 K 14789/17.TR
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22b WeinG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.