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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1942

BGBl. 2017 I S. 1942 · 8.307 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1942
                                   Gesetz
  zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
                                                 Vom 26. Juni 2017

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                      Änderung
                  des Weingesetzes
   Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der § 7c betreffenden Zeile wird das Wort
      „Zuständigkeiten“ durch das Wort „Zuständig-
      keit“ ersetzt.
   b) Nach der § 22f betreffenden Zeile wird folgende
      § 22g betreffende Zeile eingefügt:

       „§ 22g Organisationen zur Verwaltung herkunfts-
              geschützter Weinnamen“.
   c) In der § 25 betreffenden Zeile wird das Wort
      „Verbot“ durch das Wort „Verbote“ ersetzt.
 2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „2016 und 2017“
      durch die Angabe „2016, 2017, 2018, 2019
      und 2020“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden

       aa) nach dem Wort „Bayern,“ das Wort „Berlin,“
           und
       bb) nach dem Wort „Brandenburg,“ die Wörter
           „Bremen, Hamburg,“ eingefügt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die
      Wörter „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 3“
      ersetzt.
 3. In § 7b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „15. Dezem-
    ber 2015“ durch die Angabe „15. Dezember 2014“
    ersetzt.

 4. § 7c wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Zuständig-
      keiten“ durch das Wort „Zuständigkeit“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum
      1. März“ durch die Wörter „bis zum Ablauf des
      letzten Tages des Monats Februar“ ersetzt.
 5. In § 7d Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2“
    durch die Wörter „§ 7 Absatz 3“ ersetzt.

 6. In § 7e Absatz 1 wird die Angabe „, (ABl. L 93, S. 1)“
    gestrichen.
 7. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
          „Die Landesregierungen können ferner durch
          Rechtsverordnung einen Hektarertrag für
          Weintrauben, Traubenmost oder Wein

         1. für Gebiete außerhalb der in Satz 1 ge-
            nannten Gebiete oder
         2. für in Satz 1 genannten Gebiete

         festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden
         soll, der nicht mit einer für diese Gebiete ge-
         schützten Herkunftsbezeichnungen gekenn-
         zeichnet werden soll.“
     bb) In dem neuen Satz 3 werden nach der An-
         gabe „Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ ein-
         gefügt.
  b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
     „Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
     Satz 2 darf der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hek-
     tar nicht übersteigen. Soweit in einem Land ein
     Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne des Ab-
     satzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht durch Rechts-
     verordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag
     für Wein für die dort genannten Gebiete auf
     200 Hektoliter/Hektar als festgesetzt.“
8. § 22c wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer
     Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder
     mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3
     Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen,
     sofern für das Gebiet eine Organisation zur Ver-
     waltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach
     § 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begrün-
     dete Stellungnahme dieser Organisation beizu-
     fügen.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vier Mona-
     ten“ durch die Wörter „zwei Monaten“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „vier Monate“
     durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.
9. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt:

                         „§ 22g
                   Organisationen
   zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
     (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
  verordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines
  oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1
  oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in
  Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete
  Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschütz-
  ter Weinnamen anerkannt werden. Sofern sich ein
  Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Län-
  der erstreckt, ist die Anerkennung durch die zu-
  ständige Behörde des Landes zu erteilen, in dem
  der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist;

  die Anerkennung bedarf des Einvernehmens des
  jeweiligen betroffenen Landes.
    (2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 kön-
  nen Anträge für eine Änderung der Produktspezifi-
  kation einer geschützten Ursprungsbezeichnung
BGBl. 2017, Seite 1943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1943
   oder einer geschützten geografischen Angabe nach
   Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor-
   bereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen.

      (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist
   festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt
   werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern
   vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder
   Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies
   ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in
   dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Wein-
   bergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei
   Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeu-
   gung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf
   die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Land-
   weinen auf die in Verkehr gebrachte Landwein-
   menge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann
   durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mit-
   glieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Sat-
   zung soll eine Organisation Regelungen vorsehen,
   nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeu-
   ger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vor-
   handenen Struktur vertreten sind. In der Rechts-
   verordnung nach Absatz 1 können zudem weitere
   Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden,
   insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der
   Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und

   Strukturen.“
10. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Verbot“
    durch das Wort „Verbote“ ersetzt.
11. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
    Wörter „fünf Ar“ durch die Wörter „zehn Ar“ ersetzt.

12. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur
    Weinbaukartei gemeldete“ durch die Wörter „in
    der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete“
    ersetzt.

13. In § 50 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „§ 2 Nummer 1“ die Wörter „oder Nummer 2“ ge-
    strichen.

                      Artikel 2
                    Änderung
          des Agrarmarktstrukturgesetzes
   § 9 Absatz 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1612, 2252) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung
zu tragen, kann in Rechtsverordnungen
1. nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im
   Hinblick auf Branchenverbände, die Anhang-I-Erzeug-
   nisse aus dem Weinbereich betreffen, und
2. nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d
   Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung
   ganz oder teilweise

auf die Landesregierungen übertragen werden.“

                      Artikel 3
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 26. Juni 2017
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                          Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1942. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3c1a83839c03b78b….