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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1942
BGBl. 2017 I S. 1942 · 8.307 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der § 7c betreffenden Zeile wird das Wort
„Zuständigkeiten“ durch das Wort „Zuständig-
keit“ ersetzt.
b) Nach der § 22f betreffenden Zeile wird folgende
§ 22g betreffende Zeile eingefügt:
„§ 22g Organisationen zur Verwaltung herkunfts-
geschützter Weinnamen“.
c) In der § 25 betreffenden Zeile wird das Wort
„Verbot“ durch das Wort „Verbote“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2016 und 2017“
durch die Angabe „2016, 2017, 2018, 2019
und 2020“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
aa) nach dem Wort „Bayern,“ das Wort „Berlin,“
und
bb) nach dem Wort „Brandenburg,“ die Wörter
„Bremen, Hamburg,“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 3“
ersetzt.
3. In § 7b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „15. Dezem-
ber 2015“ durch die Angabe „15. Dezember 2014“
ersetzt.
4. § 7c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Zuständig-
keiten“ durch das Wort „Zuständigkeit“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum
1. März“ durch die Wörter „bis zum Ablauf des
letzten Tages des Monats Februar“ ersetzt.
5. In § 7d Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2“
durch die Wörter „§ 7 Absatz 3“ ersetzt.
6. In § 7e Absatz 1 wird die Angabe „, (ABl. L 93, S. 1)“
gestrichen.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Landesregierungen können ferner durch
Rechtsverordnung einen Hektarertrag für
Weintrauben, Traubenmost oder Wein
1. für Gebiete außerhalb der in Satz 1 ge-
nannten Gebiete oder
2. für in Satz 1 genannten Gebiete
festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden
soll, der nicht mit einer für diese Gebiete ge-
schützten Herkunftsbezeichnungen gekenn-
zeichnet werden soll.“
bb) In dem neuen Satz 3 werden nach der An-
gabe „Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ ein-
gefügt.
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
Satz 2 darf der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hek-
tar nicht übersteigen. Soweit in einem Land ein
Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne des Ab-
satzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht durch Rechts-
verordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag
für Wein für die dort genannten Gebiete auf
200 Hektoliter/Hektar als festgesetzt.“
8. § 22c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer
Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder
mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3
Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen,
sofern für das Gebiet eine Organisation zur Ver-
waltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach
§ 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begrün-
dete Stellungnahme dieser Organisation beizu-
fügen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vier Mona-
ten“ durch die Wörter „zwei Monaten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „vier Monate“
durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.
9. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt:
„§ 22g
Organisationen
zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
(1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines
oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1
oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in
Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete
Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschütz-
ter Weinnamen anerkannt werden. Sofern sich ein
Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Län-
der erstreckt, ist die Anerkennung durch die zu-
ständige Behörde des Landes zu erteilen, in dem
der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist;
die Anerkennung bedarf des Einvernehmens des
jeweiligen betroffenen Landes.
(2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 kön-
nen Anträge für eine Änderung der Produktspezifi-
kation einer geschützten Ursprungsbezeichnung

oder einer geschützten geografischen Angabe nach
Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor-
bereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist
festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt
werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern
vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder
Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies
ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in
dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Wein-
bergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei
Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeu-
gung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf
die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Land-
weinen auf die in Verkehr gebrachte Landwein-
menge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann
durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mit-
glieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Sat-
zung soll eine Organisation Regelungen vorsehen,
nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeu-
ger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vor-
handenen Struktur vertreten sind. In der Rechts-
verordnung nach Absatz 1 können zudem weitere
Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden,
insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der
Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und
Strukturen.“
10. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Verbot“
durch das Wort „Verbote“ ersetzt.
11. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „fünf Ar“ durch die Wörter „zehn Ar“ ersetzt.
12. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur
Weinbaukartei gemeldete“ durch die Wörter „in
der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete“
ersetzt.
13. In § 50 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„§ 2 Nummer 1“ die Wörter „oder Nummer 2“ ge-
strichen.
Artikel 2
Änderung
des Agrarmarktstrukturgesetzes
§ 9 Absatz 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1612, 2252) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung
zu tragen, kann in Rechtsverordnungen
1. nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im
Hinblick auf Branchenverbände, die Anhang-I-Erzeug-
nisse aus dem Weinbereich betreffen, und
2. nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d
Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung
ganz oder teilweise
auf die Landesregierungen übertragen werden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1942. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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