§ 2 Anwendung dieses Gesetzes
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/2#abs-1 (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/2#abs-2 (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/2#abs-3 (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/2#abs-4 (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 2 WPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 31.08.2011 – 6 B 35/11Wehrpflichtrecht; Musterungsbescheid; Verwaltungsprozess; Ausschluss der Berufung; Nichtzulassungsbeschwerde; Aussetzung der Wehrpflicht; Altfälle; intertemporäres ProzessrechtZitiert von 1
- BVerwG, 04.08.2017 – 6 B 34/17Heranziehung zu Dienstleistungen; einheitliches Wehrübungsrecht; AuswahlermessenZitiert von 21
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WRB 2.12Zitiert von 13
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WRB 2/12 und 1 WRB 3/12, 1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und Barttracht; Einschätzungsspielraum des Bundesministers der Verteidigung; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Förderung von FrauenZitiert von 9
- BVerwG, 27.10.2004 – 6 B 54.04Zitiert von 4
- OLG Dresden, 09.08.2024 – OAus 174/24
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 118/20Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 10.01.2018 – 18 LP 5/15Zitiert von 3
- FG Münster, 27.10.2014 – 5 K 2339/14 Kg
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 2 Satz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 730)
BGBl. 2013 I S. 730
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.