§ 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz
Stand: 01.01.2026
Der Bundestag entscheidet durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht. Dabei soll sich die Einberufung unter Beachtung der wehrpflichtrechtlichen Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von Wehrdienstausnahmen gemäß den §§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte orientieren. Übersteigt die Zahl der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 2a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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