Gesetze / Wehrpflichtgesetz

WPflG

§ 15a Bereitschaftserklärung

Stand: 01.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15a#abs-1 (1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst:

1.
Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind,
2.
Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr,
3.
Körpergröße und Gewicht,
4.
Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung,
5.
Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen,
6.
Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
7.
Wehrdienst in fremden Streitkräften.

Die Aufforderung zur Abgabe der Bereitschaftserklärung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden. Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr und über gesetzlich geregelte Freiwilligendienste zur Verfügung stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15a#abs-2 (2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich abzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15a#abs-3 (3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15a#abs-4 (4) Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Bereitschaftserklärung abzugeben ist. Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15a#abs-5 (5) Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der Dienstleistungsüberwachung nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 abzugeben. Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15a#abs-6 (6) Das Verfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.

§ 15 § 15b