§ 15a Bereitschaftserklärung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15a#abs-1 (1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst:
Die Aufforderung zur Abgabe der Bereitschaftserklärung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden. Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr und über gesetzlich geregelte Freiwilligendienste zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15a#abs-2 (2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15a#abs-3 (3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15a#abs-4 (4) Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Bereitschaftserklärung abzugeben ist. Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15a#abs-5 (5) Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der Dienstleistungsüberwachung nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 abzugeben. Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15a#abs-6 (6) Das Verfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.