§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/8a#abs-1 (1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
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wehrdienstfähig,
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vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
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nicht wehrdienstfähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/8a#abs-2 (2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 8a WPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 08.04.2008 – 2 K 189/07
- BVerwG, 02.09.2010 – 6 B 23.10Zitiert von 2
- BVerwG, 02.09.2010 – 6 B 23/10Musterungsverfahren; Wehrdienstfähigkeit bei Allergie; Einberufung in den Wintermonaten
- VG Saarland Saarlouis, 26.06.2009 – 2 K 6/09Zitiert von 2
- VG Schwerin, 15.04.2010 – 6 B 105/10Zitiert von 2
- BVerwG, 30.06.2003 – 6 B 19.03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 151/24Zitiert von 1
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 148/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8a WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.