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WbFöVO

§ 17 Verwendungsnachweis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/17#abs-1 (1) Der Zuwendungsempfänger hat der Landesdirektion Sachsen die ordnungsgemäße Verwendung der Förderung nach den §§ 8 bis 11 und 14 bis zum 30. Juni des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres in einem Verwendungsnachweis darzulegen. Der Verwendungsnachweis ist schriftlich oder elektronisch gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/17#abs-2 (2) Bei der Förderung nach den §§ 8 bis 10 umfasst der Verwendungsnachweis

1. einen Sachbericht,

2. die Angabe der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen in Lerneinheiten und in Veranstaltungstagen insgesamt sowie aufgeschlüsselt in die Themenbereiche nach § 2 Absatz 6, in die Themenfelder nach § 4 Absatz 2 sowie in die Angaben nach § 10 Absatz 5 Satz 3,

3. die Anzahl der Teilnehmenden insgesamt sowie in der Aufschlüsselung nach Nummer 2,

4. die Anzahl, den Beschäftigungsumfang in Vollbeschäftigtenäquivalenten und die Personalausgaben für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal,

5. die Ausgaben für den Geschäftsbetrieb, aufgegliedert in Hauptpositionen und

6. die Einnahmen, aufgegliedert nach ihrer Herkunft mit Angabe des Finanzierungszwecks.

Im Sachbericht nach Satz 1 Nummer 1 sind die Ergebnisse der Zuwendung darzustellen und gegebenenfalls Unterschreitungen des Mindestangebotsumfangs nach § 4 Absatz 2 oder 3, des Umfangs der Grundversorgung nach § 10 Absatz 3 sowie Abweichungen von den Vorgaben in § 10 Absatz 5 Satz 3 zu erläutern. Als Verwendungsnachweis nach Satz 1 Nummer 2 bis 6 können auch die mittels eines elektronischen Verwaltungsprogramms an das Landesamt für Schule und Bildung übermittelten Angaben nach § 20 genutzt werden. Bei Landesorganisationen sind zusätzlich zu den Nachweisen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 hinsichtlich der nach § 16 Absatz 7 weitergeleiteten Fördermittel die Anzahl der Empfänger und der Gesamtbetrag sowie der einbehaltene Förderempfängeranteil und dessen Verwendung darzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/17#abs-3 (3) Bei der Förderung nach § 11 gelten für den Verwendungsnachweis die Regelungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend. Zuwendungsempfänger, die außer dem Angebotszuschuss auch die Grundförderung nach den §§ 8 bis 10 erhalten, können die Nachweisführung für den Angebotszuschuss im Rahmen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erbringen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/17#abs-4 (4) Bei der Förderung nach den §§ 12 und 13 gelten für den Verwendungsnachweis jeweils die Regelungen nach Nummer 6 der Anlagen 2 und 3a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung . Abweichend von Nummer 6.1 der genannten Anlage 3a beträgt für die kommunalen Körperschaften als Träger von Weiterbildungseinrichtungen der Vorlagezeitraum sechs Monate. Im Sachbericht sind die Ergebnisse der Zuwendung unter Beachtung der im Projektantrag dargelegten Punkte darzustellen. Bei Projekten nach § 13 Absatz 1 sind zusätzlich die Anzahl der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen in Lerneinheiten sowie die Anzahl der Teilnehmenden anzugeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/17#abs-5 (5) Bei der Förderung nach § 14 gelten für den Verwendungsnachweis die Regelungen nach Nummer 7 der Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung . Im Sachbericht sind insbesondere die durchgeführten Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes darzustellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/17#abs-6 (6) Die Landesdirektion Sachsen prüft die Verwendungsnachweise nach den Absätzen 2 und 3 auf Basis einer stichprobenhaften Auswahl von mindestens 50 Prozent aller Verwendungsnachweise. Bei den ausgewählten Verwendungsnachweisen erfolgt eine Stichprobenprüfung im Umfang von 20 Prozent der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen, für die der jeweilige Zuwendungsempfänger eine Förderung erhalten hat. Die Stichproben erfolgen durch Zufallsauswahl. Prüfungsmaßstab ist die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2, 4, 5 und 7. Sind alle Lerneinheiten und Veranstaltungstage der geprüften Weiterbildungsmaßnahmen anerkennungsfähig, gelten alle weiteren gemeldeten Lerneinheiten oder Veranstaltungstage als anerkennungsfähig. Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Prüfung aller gemeldeten Lerneinheiten oder Veranstaltungstage. Die Bildungsinstitution erhält in diesem Fall die Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachbesserung und abschließend eine Mitteilung über das Prüfergebnis.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/17#abs-7 (7) Für die Prüfung der Verwendungsnachweise nach den Absätzen 4 und 5 gilt § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung .

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/17#abs-8 (8) Originalbelege zum Nachweis der Verwendung der gewährten Fördermittel sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Verwendungsnachweis der Landesdirektion Sachsen vorgelegt wird.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/17#abs-9 (9) Das Staatsministerium für Kultus, das Landesamt für Schule und Bildung sowie die Landesdirektion Sachsen sind befugt, die Originalbelege in den Bildungsinstitutionen einzusehen oder von Beauftragten einsehen zu lassen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes nach § 91 der Sächsischen Haushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 16 § 18