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WbFöVO

§ 14 Landesverbandszuschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/14#abs-1 (1) Für die Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes werden Landesverbänden die Personal- und Sachausgaben für den Betrieb einer Geschäftsstelle auf Antrag mit einem Landesverbandszuschuss gefördert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/14#abs-2 (2) Zuwendungsvoraussetzung ist, dass der Landesverband ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 5 Absatz 3 anwendet und einen aktuellen Nachweis gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 vorlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/14#abs-3 (3) Die Zuwendung wird als institutionelle Förderung im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung der laufenden Ausgaben einer Geschäftsstelle in Form eines Zuschusses gewährt. Die Zuwendung darf nicht mehr als 5,5 Prozent der an die Mitglieder des Landesverbandes im Kalenderjahr ausgereichten Grund- und Angebotsförderung, höchstens jedoch 105 Prozent der Zuwendung des Vorjahres betragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/14#abs-4 (4) Bemessungsgrundlage sind die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben.

§ 13 § 15