Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung

WbFöVO

§ 11 Angebotszuschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/11#abs-1 (1) Zur Steigerung der Teilhabemöglichkeiten der Bevölkerung an Weiterbildung können die Ausgaben für die Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 2, die über die Grundversorgung hinaus erbracht werden, auf Antrag mit einem Angebotszuschuss gefördert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/11#abs-2 (2) Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als pauschaler Festbetrag vorbehaltlich § 7 Absatz 6 in Höhe von bis zu 18 Euro je förderfähige Lerneinheit gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/11#abs-3 (3) Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der förderfähigen Lerneinheiten, die in dem Kalenderjahr durchgeführt wurden, das dem Förderjahr um zwei Jahre voranging. Von dem Gesamtstundenumfang nach Satz 1 ist der auf die Grundversorgung gemäß § 10 Absatz 3 entfallende Umfang an Lerneinheiten in Abzug zu bringen. Bei Bildungsinstitutionen, die die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 5 nicht erfüllen, ist Satz 2 nicht anzuwenden und der Angebotszuschuss gilt in diesen Fällen als Grundförderung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/11#abs-4 (4) Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die nach § 2 Absatz 4 als Veranstaltungstage durchgeführt werden, erhöht sich der Angebotszuschuss um einen pauschalen Festbetrag in Höhe von 220 Euro je Veranstaltungstag.

§ 10 § 12