Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung
WbFöVO§ 16 Bewilligung und Auszahlung; Weiterleitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/16#abs-1 (1) Die Bewilligung der Zuwendungen nach den §§ 8 bis 10 erfolgt als pauschale Finanzhilfe zu den Ausgaben, die für die Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen im gesamten Förderjahr erforderlich sind. Für die Bewilligung von Zuwendungen nach § 10 werden im Förderjahr auch erst noch geplante Stellenbesetzungen zeitanteilig berücksichtigt, jedoch unter der Bedingung, dass diese zur Gewährleistung der Grundversorgung notwendig sind und die Stellenbesetzung nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/16#abs-2 (2) Für die Bewilligung von Zuwendungen nach den §§ 11 bis 14 gilt § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung , soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft. Es gelten bei Projektförderung nach den §§ 11 bis 13 die Anlagen 2 und 3a , bei institutioneller Förderung nach § 14 die Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/16#abs-3 (3) Die Auszahlungen von Zuwendungen nach den §§ 8, 9 und 11 erfolgen jeweils ohne Antrag in zwei gleich großen Teilbeträgen unmittelbar nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides sowie zum 15. Juli des Förderjahres. Es ergeht keine separate Auszahlungsmitteilung. Die Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/16#abs-4 (4) Die Auszahlung der Zuwendungen nach § 10 erfolgt
1. unmittelbar nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ohne Antrag als erste Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 50 Prozent des Zuwendungsbetrages,
2. als zweite Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 25 Prozent des Zuwendungsbetrages ohne Antrag zum 15. Juli des Förderjahres und,
3. als Schlusszahlung in Höhe des verbleibenden Zuwendungsbetrages.
Bei den Abschlagszahlungen für den Grundversorgungszuschuss werden nur zu Beginn des Förderjahres tatsächlich besetzte Stellen berücksichtigt. Personaleinstellungen im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b können erst bei nachgewiesener Stellenbesetzung anteilig bei der Schlusszahlung berücksichtigt werden. Für die Schlussauszahlung hat der Zuwendungsempfänger bis zum 15. September des Förderjahres einen Auszahlungsantrag zu stellen und hierbei den Nachweis von gegebenenfalls erfolgten Stellenbesetzungen im Sinne von § 15 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b zu erbringen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/16#abs-5 (5) Die Auszahlungen bei Projektförderung nach den §§ 12 und 13 erfolgen
1. für Gemeinden und Landkreise als Träger von anerkannten Weiterbildungseinrichtungen bei Projekten nach § 12 und § 13 Absatz 2 im Erstattungsverfahren gemäß Nummer 7.4, bei Projekten nach § 13 Absatz 1 im Rahmen des Regelauszahlungsverfahrens gemäß Nummer 7.1 unbeachtlich der Untergrenze nach Nummer 7.5 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ,
2. für gemeinnützige Vereine, die als juristische Personen des Privatrechts Träger von anerkannten Weiterbildungseinrichtungen sind, sowie für Landesorganisationen der Weiterbildung im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens gemäß Nummer 7.5 der V erwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung .
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/16#abs-6 (6) Die Auszahlungen bei institutioneller Förderung nach § 14 erfolgen nach Nummer 7.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung nach näherer Festlegung der Landesdirektion Sachsen ohne Antrag in mehreren Teilbeträgen an bis zu vier Terminen im Jahr.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/16#abs-7 (7) Die Landesorganisationen können einen Anteil der ihnen bewilligten Zuwendungen für ihre zentralen Aufgaben sowie für die Durchführung eigener förderfähiger Weiterbildungsmaßnahmen verwenden (Förderempfängeranteil). Im Übrigen leiten sie Mittel aus den ihnen bewilligten Zuwendungen an ihre Mitglieder zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages weiter. Die Mittel sind bei der Weiterleitung als Zuwendungen des Freistaats Sachsen zu kennzeichnen. In dem Vertrag zur Weiterleitung ist der Endempfänger zu verpflichten, bei der Veröffentlichung seiner Bildungsangebote an geeigneter Stelle mit folgendem Text über die Mittelherkunft zu informieren: „Diese Maßnahme wird (mit-)finanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“ Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. Für die Gestaltung des Landessignets ist die Wappenverordnung vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.