Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung
WbFöVO§ 13 Förderung von Bildungsprojekten in besonderem öffentlichen Interesse und von innovativen Projekten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/13#abs-1 (1) Bildungsprojekte in besonderem öffentlichen Interesse greifen Weiterbildungsbedarf zu aktuellen gesellschaftlichen und gesellschaftspolitischen Themen auf und erbringen einen Beitrag zu dem hierzu stattfindenden öffentlichen Diskurs. Das Staatsministerium für Kultus legt für den jeweiligen Förderzeitraum die relevanten Themen in Abstimmung mit dem Landesbeirat für Erwachsenenbildung fest und informiert die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen spätestens zwölf Monate vor dem Ende des laufenden Förderzeitraums entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/13#abs-2 (2) Innovative Projekte bringen kreative und für Sachsen neue Ansätze in die Bildungsarbeit ein und stärken so das Innovationspotential der Weiterbildungseinrichtungen. Ein innovativer Gehalt eines Projektes ist anzunehmen, wenn es für die Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung im Freistaat Sachsen beispielhaft ist, weil es konkrete Herausforderungen durch Erprobung neuer methodischer oder konzeptioneller Ansätze anders und besser als bisher löst und durch die Anwendungsmöglichkeit auf weitere Fälle zur Nachahmung anregt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/13#abs-3 (3) Gefördert werden auf Antrag die Personal- und Sachausgaben für die Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 mit einem Sonderzuschuss und für innovative Projekte nach Absatz 2 mit einem Innovationszuschuss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/13#abs-4 (4) Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent bei Einrichtungen in Trägerschaft einer kommunalen Gebietskörperschaft, im Übrigen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form eines Zuschusses gewährt. Für Projekte nach Absatz 1 kann der Fördersatz für die zuwendungsfähigen Personalausgaben auf bis zu 100 Prozent erhöht werden, wenn über das besondere öffentliche Interesse hinausgehende Gründe dies rechtfertigen oder wenn der Differenzbetrag durch einen höheren Eigenanteil bei den Sachausgaben ausgeglichen wird. Für die Festlegung des erhöhten Fördersatzes nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Eine Vollfinanzierung von Personal- und Sachausgaben sowie eine Förderung von Personalausgaben, die bereits im Rahmen des Grundversorgungszuschusses berücksichtigt sind, ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/13#abs-5 (5) Bemessungsgrundlage sind die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben.