Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung

WbFöVO

§ 18 Nichtanrechnung anderer Fördermittel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Neben der Grundförderung ist eine Förderung von Projekten zulässig, unabhängig davon, ob sie von der Europäischen Union, dem Bund, dem Freistaat Sachsen, den Kommunen des Freistaates Sachsen, der Bundesagentur für Arbeit oder sonstigen öffentlichen Rechtsträgern gefördert werden. Die Zuwendungen für die Projektförderungen nach § 13 sowie institutionelle Zuwendungen der Weiterbildungsträger werden nicht auf die Grundförderung nach dieser Verordnung angerechnet. Weiterbildungsmaßnahmen, die in Projekten durchgeführt werden, dürfen nicht auch als förderfähige Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 2 für die Grundförderung und den Angebotszuschuss abgerechnet werden.

§ 17 § 19