Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung

WbFöVO

§ 3 Grundversorgung mit Bildungsangeboten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/3#abs-1 (1) Die Grundversorgung im Sinne von § 6 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes umfasst Bildungsangebote, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die allgemeinen Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/3#abs-2 (2) Die Grundversorgung wird durch ein Pflichtangebot der Volkshochschulen und Angebote anderer anerkannter Bildungsinstitutionen gewährleistet.

§ 2 § 4