Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung
WbFöVO§ 10 Grundversorgungszuschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/10#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen fördert auf Antrag für jedes Kalenderjahr die Personalausgaben für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal, das für die Grundversorgung der Erwachsenen mit Bildungsangeboten in einer Region benötigt wird, mit einem Grundversorgungszuschuss als Festbetrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/10#abs-2 (2) Berechnungsmaßstab für die Grundversorgung sind 4 400 Lerneinheiten pro Jahr je 40 000 erwachsene Einwohnerinnen und Einwohner (Grundversorgungsschlüssel).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/10#abs-3 (3) Der Umfang der Grundversorgung berechnet sich, indem der Grundversorgungsschlüssel auf die Erwachsenenzahl (§ 21) des Freistaates Sachsen angewendet wird. Der sich ergebende Umfang an vollen Lerneinheiten ist anschließend nach den gemäß § 7 Absatz 2 ermittelten Prozentanteilen aufzuschlüsseln. Der sich für die Volkshochschulen ergebende Umfang an vollen Lerneinheiten ist durch die Erwachsenenzahl des Freistaates Sachsen zu teilen und das Ergebnis bis auf die fünfte Stelle nach dem Komma zu runden. § 8 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergebende Wert ist mit der Erwachsenenzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Volkshochschule ihren Sitz hat, zu vervielfachen. Die Erwachsenenzahl eines Landkreises, in dem mehrere Volkshochschulen ansässig sind, ist auf den Landkreis und die jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden aufzuschlüsseln und Satz 5 auf die aufgeschlüsselten Erwachsenenzahlen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/10#abs-4 (4) Auf der Grundlage des nach Absatz 3 ermittelten Umfangs der Lerneinheiten ist die Mindestanzahl des zur Gewährleistung der Grundversorgung notwendigen pädagogischen Personals nach Maßgabe der Anlage 2 zu ermitteln. Der nach Satz 1 ermittelte Personalbedarf wird mit einem Personalkostensatz in Höhe von jährlich 50 070 Euro je Vollzeitäquivalent als Grundversorgungszuschuss gefördert. Die Förderung bemisst sich nach besetzten Stellen. Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine vollzeitbeschäftigte Person oder in entsprechendem Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte Personen geführt werden. Stellenbruchteile sind auf die nächste halbe oder volle Stelle aufzurunden, höchstens jedoch bis zu dem sich aus Satz 1 ergebenden Wert. Bei unterjährigen Stellenbesetzungen wird der Personalkostensatz nur anteilig berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/10#abs-5 (5) Für andere Bildungsinstitutionen als Volkshochschulen ist der nach Absatz 3 Satz 2 ermittelte Umfang an Lerneinheiten nach Prozentsätzen aufzuteilen. § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Förderung von anderen Bildungsinstitutionen als Volkshochschulen setzt zusätzlich voraus, dass
1. die Planung, Durchführung oder pädagogische Begleitung von Weiterbildungsmaßnahmen in der Mehrzahl der Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen erfolgt,
2. die Weiterbildungsmaßnahmen mindestens fünf der Themenbereiche nach § 2 Absatz 6 abdecken, von denen wenigstens drei jeweils mindestens 500 förderfähige Lerneinheiten umfassen müssen, und
3. ein einzelner Themenbereich nicht mehr als 70 Prozent aller förderfähigen Lerneinheiten umfassen darf.