Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung
WbFöVO§ 4 Pflichtangebot
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/4#abs-1 (1) Zum Pflichtangebot der Volkshochschulen nach § 3 Absatz 2 zählen Veranstaltungen der politischen Bildung, der Alphabetisierung, der arbeitsweltbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselkompetenzen im Sinne des Europäischen Referenzrahmens für lebenslanges Lernen. Zum Pflichtangebot gehören des Weiteren Bildungsangebote zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unserer Gesellschaft, zur Medienbildung und Medienkompetenz, zur Gesundheitsbildung, auch soweit sie dem Arbeitsschutz dienen, sowie Bildungsangebote der Eltern- und Familienbildung, zum Leitbild der Geschlechtergerechtigkeit sowie für das Ehrenamt und zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/4#abs-2 (2) Im Pflichtangebot müssen mit einem Umfang von insgesamt mindestens 500 förderfähigen Lerneinheiten aus den Themenbereichen der Anlage 1 die Themenfelder politische Bildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Grundbildung einschließlich Alphabetisierung sowie Medienbildung und digitale Kompetenz durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/4#abs-3 (3) Für Einrichtungen mit einem Bildungsangebot von weniger als insgesamt 13 000 Lerneinheiten im Jahr beträgt der Angebotsumfang nach Absatz 2 mindestens 300 förderfähige Lerneinheiten.