Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung
WbFöVO§ 2 Maßnahmen der Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/2#abs-1 (1) Eine Weiterbildungsmaßnahme ist organisiertes oder pädagogisch begleitetes, selbstgesteuertes Lernen, die zu einer bestimmten Thematik nach didaktischen und methodischen Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung des Lernverhaltens von Erwachsenen von pädagogischem Personal geplant und von geeigneten Personen durchgeführt werden. Die pädagogische Verantwortung für Weiterbildungsmaßnahmen liegt bei den nach § 5 anerkannten Bildungsinstitutionen. Bei Kooperationen untereinander oder mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung kann sie gemeinsam wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/2#abs-2 (2) Eine förderfähige Weiterbildungsmaßnahme ist eine organisatorische und inhaltliche Einheit mit mindestens zwei Lerneinheiten zu je 45 Minuten. Sie muss mindestens vier Teilnehmende haben. Bei ganztägigen Weiterbildungsmaßnahmen, wie beispielsweise bei Exkursionen, können höchstens zehn Lerneinheiten anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/2#abs-3 (3) Durch analoge und digitale Formate ist den Teilnehmenden ein örtlich und zeitlich gebundener oder ungebundener Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Didaktisch kombinierte Mischformate aus Präsenzlernen, internetbasiertem Lernen oder multimedialem Lernen können umgesetzt werden. Weiterbildungsmaßnahmen sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt, organisiert und technisch eingerichtet werden, dass allen Interessierten, insbesondere Menschen mit Behinderungen oder geringen Grundkompetenzen, die Teilnahme ermöglicht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/2#abs-4 (4) Eine Weiterbildungsmaßnahme gilt als Veranstaltungstag, wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, mindestens sechs Lerneinheiten umfasst und mit einem Unterkunftsangebot verbunden ist. Bei mehrtägigen Weiterbildungen gelten der Anreisetag und der Abreisetag zusammen als ein Veranstaltungstag, wenn an beiden Tagen zusammen mindestens sechs Lerneinheiten durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/2#abs-5 (5) Über das Angebot von Weiterbildungsmaßnahmen muss die Bildungsinstitution die Öffentlichkeit im Internet oder in Broschüren oder dergleichen informieren. Aus der Information müssen der Veranstalter sowie Thema, Ort und Termin der Weiterbildungsmaßnahme ersichtlich sein. Weiterhin muss die Bildungsinstitution Angaben zur Barrierefreiheit bereitstellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/2#abs-6 (6) Die Angebote der allgemeinen, arbeitsweltbezogenen, kulturellen, religiösen und politischen Weiterbildung werden zum Zweck der statistischen Erfassung in die in Anlage 1 aufgelisteten Themenbereiche gegliedert.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/2#abs-7 (7) Keine Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes sind insbesondere Maßnahmen,
1. die der Erholung, Geselligkeit oder Unterhaltung dienen und bei denen überwiegend der konsumierende Charakter im Vordergrund steht, wie beispielsweise der Besuch von Museen, Ausstellungen, Film-, Konzert- oder Theaterveranstaltungen sowie Tanz- oder Spieleveranstaltungen,
2. die den Erwerb von Lizenzen und Erlaubnissen ausschließlich oder überwiegend im privaten Interesse zum Gegenstand haben, wie beispielsweise Fahrerlaubnisse, Funklizenzen, Jagdlizenzen oder Fischereischeine,
3. bei denen nicht das Lernen einschließlich notwendiger Übungen, sondern das Ausüben einer Tätigkeit im Vordergrund steht,
4. die ausschließlich oder überwiegend auf geregelte Berufs- oder Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz oder anderen Bestimmungen und Rechtsvorschriften vorbereiten oder nicht im Regelungsbereich des Weiterbildungsgesetzes liegen,
5. die der Vorbereitung auf schulische Abschlüsse oder vorrangig der Nachhilfe für den Schulunterricht dienen,
6. die ausschließlich oder überwiegend der Ausübung einer Sportart dienen,
7. die Partei- oder Verbandsarbeit zum Gegenstand haben,
8. die seelsorgerischen Charakter besitzen oder der Religionsausübung dienen oder
9. die ausschließlich oder überwiegend als touristische Reisen oder Ausflüge ohne durchgängiges Bildungsprogramm und ohne pädagogische Anleitung durchgeführt werden.