Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung

WbFöVO

§ 12 Förderung von investiven Maßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/12#abs-1 (1) Um den digitalen Wandel in den anerkannten Einrichtungen zu beschleunigen oder um die Inklusion in der Weiterbildung zu stärken, können die Ausgaben für investive Maßnahmen zur Verbesserung digitaler Strukturen oder zur Verbesserung der Barrierefreiheit in den Bildungsinstitutionen auf Antrag mit einem Investitionszuschuss gefördert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/12#abs-2 (2) Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent bei Einrichtungen in Trägerschaft einer kommunalen Gebietskörperschaft, im Übrigen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Investitionsmaßnahme in Form eines Zuschusses gewährt. Die Gesamtsumme der Maßnahme muss mindestens 5 000 Euro betragen. Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt je Antragsteller im Kalenderjahr insgesamt 30 000 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/12#abs-3 (3) Bemessungsgrundlage sind die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben.

§ 11 § 13