Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung
WbFöVO§ 20 Auskunftspflicht und Datenverarbeitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/20#abs-1 (1) Die Bildungsinstitutionen haben dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Förderjahr Informationen und statistische Daten mitzuteilen
1. zur Struktur und Leitung
a)
den Namen und die Anschrift der Bildungsinstitutionen mit Angabe der Geschäfts- und Außenstellen, soweit vorhanden,
b)
den Namen des Trägers und die Rechtsform der Bildungsinstitution,
c)
den Namen der Leitung der Bildungsinstitution,
d)
eine Übersicht der einzelnen Mitglieder einer Landesorganisation,
2. zum Personal
a)
die Personenanzahl und den Beschäftigungsumfang der festangestellt tätigen Mitarbeitenden gemessen in Vollzeitstellen, getrennt nach pädagogischem Personal und Verwaltungspersonal,
b)
die Bruttojahresvergütung der festangestellt tätigen pädagogischen Mitarbeiter in anonymisierter Form,
c)
die Anzahl der nicht festangestellten Beschäftigten aufgeschlüsselt in ehrenamtlich, freiberuflich oder auf Honorarbasis tätige Kursleitende,
3. zu den durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen
a)
die Anzahl der Lerneinheiten und Veranstaltungstage, aufgeschlüsselt nach Themenbereichen, nach Bildungsformaten sowie nach Zielgruppen,
b)
die Angaben nach Buchstabe a, jedoch zusätzlich aufgeschlüsselt in Weiterbildungsmaßnahmen
aa)
mit bis zu zwei Lerneinheiten,
bb)
mit mehr als zwei Lerneinheiten,
4. zu den Teilnehmenden
die Anzahl, das Alter, das Geschlecht und den Wohnsitz in anonymisierter Form, aufgeschlüsselt nach Themenbereichen, nach Bildungsformaten sowie nach Zielgruppen,
5. zur Qualitätssicherung
a)
die Nachweise über erworbene Zertifikate der Qualitätssicherung der Bildungsinstitution sowie deren Aktualisierung,
b)
die Anzahl der Veranstaltungen und Teilnehmenden sowie der Gesamtausgaben für Mitarbeiterqualifizierung
aa)
des hauptberuflich tätigen pädagogischen Personals,
bb)
des hauptberuflich tätigen Verwaltungspersonals,
cc)
der Kursleitenden, jedoch ohne die Angaben nach Doppelbuchstabe aa, und
6. zur Finanzierung
a)
die Einnahmen, getrennt nach Finanzierungsquellen,
b)
die Ausgaben, gegliedert in Hauptausgabenpositionen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/20#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Kultus, die Landesdirektion Sachsen sowie das Landesamt für Schule und Bildung dürfen bei den Bildungsinstitutionen personenbezogene Daten der bei diesen tätigen Personen sowie der Teilnehmenden an Weiterbildungsmaßnahmen und Projekten erheben und diese Daten verarbeiten, soweit dies für die Anerkennung gemäß § 5, für die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis oder die Prüfung der Verwendung von Zuschüssen erforderlich ist oder der Berichterstattung nach § 9b des Weiterbildungsgesetzes dient.