§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall
Stand: 31.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/41#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,
Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 2 liegen außer in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c, Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4 insbesondere vor, wenn die betroffene Person
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/41#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/41#abs-3 (3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.
Wird zitiert von 151 Entscheidungen zu § 41 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 02.07.2019 – 3 K 5562/18Zitiert von 3
- BVerwG, 22.08.2012 – 6 C 30.11Zitiert von 52
- BVerwG, 22.08.2012 – 6 C 30/11 · Verbot des künftigen Besitzes von Waffen
- VGH Bayern, 16.12.2024 – 24 B 23.1800Zitiert von 9
- OVG Saarland, 15.06.2015 – 1 A 57/15Zitiert von 10
- VGH Bayern, 30.01.2024 – 24 CS 23.1872Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen; Anforderungen an die Unzuverlässigkeitsprognose bei Delegitimierung des Staates Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 567/26
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26
- VG Cottbus, 20.04.2026 – VG 3 L 103/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.