§ 42 Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/42?asof=2024-10-31#abs-1 (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/42?asof=2024-10-31#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/42?asof=2024-10-31#abs-3 (3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/42?asof=2024-10-31#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/42?asof=2024-10-31#abs-4a (4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/42?asof=2024-10-31#abs-5 (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern verbieten oder beschränken
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Fall der Nummer 1 auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist oder im Fall der Nummern 2 bis 5 das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor
Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Landesbehörde übertragen; diese kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
Änderungsverlauf
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17.07.2025 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 171)
BGBl. 2025 I Nr. 171
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 42 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 42 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2017 I S. 2133
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.