§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/42?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/42?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
Änderungsverlauf
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17.07.2025 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 171)
BGBl. 2025 I Nr. 171
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 42 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 42 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2017 I S. 2133
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
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