Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.01.2020 – 2 WD 2/19Degradierung wegen einer Vielzahl nach Art und Schwere vergleichsweise weniger schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen und gravierender PersönlichkeitsdefiziteZitiert von 16
- BVerwG, 10.04.2026 – 2 WD 45.25
- BVerwG, 19.02.2026 – 2 WD 5.25Mildere Disziplinarmaßnahme wegen des Verhängungsverbots nach § 17 Abs. 6 WDOZitiert von 1
- BVerwG, 04.05.2021 – 2 WD 16/20Aberkennung des Ruhegehalts wegen wiederholtem unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, Drogendelikten und Fahren ohne FahrerlaubnisZitiert von 5
- BVerwG, 21.05.2025 – 2 WDB 15.24Erfolgreiche Beschwerde gegen Einstellung des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 30.06.2022 – 2 WD 14/21Degradierung eines Soldaten wegen sexueller Belästigung einer Schülerpraktikantin und einer außerdienstlichen Körperverletzung eines KameradenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 4.26
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 234/26Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 236/26Zitiert von 1
47 Entscheidungen zu § 18 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/18#abs-1 (1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 99 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/18#abs-2 (2) Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.