Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/18#abs-1 (1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 99 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/18#abs-2 (2) Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 18 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.01.2020 – 2 WD 2/19Degradierung wegen einer Vielzahl nach Art und Schwere vergleichsweise weniger schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen und gravierender PersönlichkeitsdefiziteZitiert von 18
- BVerwG, 10.04.2026 – 2 WD 45.25Zitiert von 1
- BVerwG, 19.02.2026 – 2 WD 5.25Mildere Disziplinarmaßnahme wegen des Verhängungsverbots nach § 17 Abs. 6 WDOZitiert von 1
- BVerwG, 04.05.2021 – 2 WD 16/20Aberkennung des Ruhegehalts wegen wiederholtem unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, Drogendelikten und Fahren ohne FahrerlaubnisZitiert von 5
- BVerwG, 04.05.2011 – 2 WD 2.10Zitiert von 95
- BVerwG, 19.07.2006 – 2 WD 13.05Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.06.2026 – 2 WD 17.25Disziplinarmaßnahme bei Angriff auf einen Vorgesetzten und weiteren Straftaten
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 4.26Aussetzung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BVerwG, 11.03.2026 – 2 WD 40.25Aberkennung des Ruhegehalts wegen unerlaubter Abwesenheiten und eines HitlergrußesZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.