Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung

Stand: 13.04.2025

Bund47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/18#abs-1 (1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 99 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/18#abs-2 (2) Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.

§ 17 § 19