Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 13 Wahrheit

Stand: 10.06.2019

Bund96 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/13#abs-1 (1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/13#abs-2 (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

§ 12 § 14