Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung

WBO

§ 16a Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16a#abs-1 (1) Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Es ist kostenfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16a#abs-2 (2) Soweit die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16a#abs-3 (3) Die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16a#abs-4 (4) Soweit der Beschwerde vor Erlass eines Beschwerdebescheides abgeholfen wird, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16a#abs-5 (5) Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten werden. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer entscheidet hierüber endgültig durch Beschluss. Erlässt der Bundesminister der Verteidigung oder der Generalinspekteur der Bundeswehr den Beschwerdebescheid, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16a#abs-6 (6) § 144 Absatz 8 und § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

§ 16 § 17