Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 16a Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16a#abs-1 (1) Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Es ist kostenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16a#abs-2 (2) Soweit die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16a#abs-3 (3) Die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16a#abs-4 (4) Soweit der Beschwerde vor Erlass eines Beschwerdebescheides abgeholfen wird, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16a#abs-5 (5) Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten werden. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer entscheidet hierüber endgültig durch Beschluss. Erlässt der Bundesminister der Verteidigung oder der Generalinspekteur der Bundeswehr den Beschwerdebescheid, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16a#abs-6 (6) § 144 Absatz 8 und § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 16a WBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 07.07.2016 – 1 WB 18/16Notwendigkeit der Hinzuziehung eines BevollmächtigtenZitiert von 2
- BVerwG, 05.08.2015 – 1 WB 14/15Einsicht in die Personalakte durch einen Bevollmächtigten; Kostenerstattung bei AbhilfeZitiert von 7
- BVerwG, 28.09.2009 – 1 WB 31.09Zitiert von 18
- BVerwG, 18.11.2016 – 1 WB 32/16Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten nach AbhilfeentscheidungZitiert von 9
- BVerwG, 22.05.2018 – 1 WB 22/17Erledigung in der Hauptsache; Erstattung der notwendigen Aufwendungen im vorgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines BevollmächtigtenZitiert von 4
- BVerwG, 16.01.2012 – 1 WDS-KSt 2/11Kostenentscheidung des Bundesministers der Verteidigung im Wehrbeschwerdeverfahren; Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsgebühr für Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung; billiges Ermessen
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 WB 42/23Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes; FristversäumnisZitiert von 1
- BVerwG, 30.10.2024 – 1 WB 52/23Entbindung von der Pflicht zur Inübunghaltung als Kommandosoldat
- BVerwG, 28.09.2023 – 2 WRB 2/23 · Keine Rechtsbeschwerde in KostensachenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16a WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2024 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1583)
BGBl. 2012 I S. 1583
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