Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 11 Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 07.11.2006 – 9 K 2114/04
- LSG Baden-Württemberg, 15.03.2006 – L 5 KA 2537/05
- VG Potsdam, 30.03.2017 – VG 6 K 1176/15
- OVG Niedersachsen, 20.04.2006 – 8 LA 15/05Zitiert von 1
- VG Köln, 01.02.2008 – 7 K 4683/07
- VG Oldenburg (Oldenburg), 04.12.2007 – 7 A 602/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 17.04.2024 – B 8 K 21.240Zitiert von 1
- LSG NRW, 16.03.2023 – L 11 KA 22/21
- BVerwG, 26.02.2020 – 1 WB 64/19 · Bestandskraft des AblehnungsbescheidesZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postweg schriftlich nicht erreichbar, gilt folgendes:
a)
Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
b)
Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser hat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzubereiten und die Akten nach Behebung des Hindernisses unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 treffen.