§ 82 Zuständigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/82#abs-1 (1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/82#abs-2 (2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/82#abs-3 (3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/82#abs-4 (4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Wird zitiert von 121 Entscheidungen zu § 82 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 09.11.2017 – 2 K 7229/16Zitiert von 1
- BVerwG, 03.05.2023 – 1 WB 9/23Verweisung eines Rechtsstreits um eine Beförderung an das zuständige VerwaltungsgerichtZitiert von 1
- BVerwG, 01.12.2022 – 1 W-VR 26.22Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten für statusrechtliche Angelegenheiten eines Soldaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 06.07.2015 – 1 WDS-VR 3/15Dienstzeitverlängerung; Verweisung an das Verwaltungsgericht
- BVerwG, 16.11.2012 – 1 WB 27.12
- BVerwG, 23.05.2012 – 1 WB 9.12Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.07.2026 – 1 W-VR 13.26Wehrbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten in statusrechtlichen Angelegenheiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Ansbach, 30.06.2026 – AN 16 E 26.1831Erfolgloser Eilantrag einer Soldatin auf Freihaltung einer Planstelle und Schutz vor Herabdotierung ihres Dienstpostens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 03.06.2026 – 1 W-VR 10.26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.06.2013 Ausfertigung
§ 82 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2013 I S. 1514
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.