Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 3 Wirkung der Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/3#abs-1 (1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/3#abs-2 (2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.
Wird zitiert von 115 Entscheidungen zu § 3 WBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.03.2017 – 1 WDS-VR 2/17Vorläufiger Rechtsschutz; zuständiges Gericht; Eignungsübung; Beurteilungszeitraum
- BVerwG, 17.06.2015 – 1 WDS-VR 2/15Vorläufiger Rechtsschutz; Rückgängigmachung einer Dienstpostenbesetzung
- BVerwG, 29.10.2024 – 1 W-VR 11/24Vorläufiger Rechtsschutz; Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt; Sicherheitsrisiko
- BVerwG, 17.09.2013 – 1 WDS-VR 20.13
- BVerwG, 16.01.2012 – 1 WDS-KSt 2/11Kostenentscheidung des Bundesministers der Verteidigung im Wehrbeschwerdeverfahren; Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsgebühr für Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung; billiges Ermessen
- BVerwG, 09.11.2020 – 1 WDS-VR 11/20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.05.2026 – 1 W-VR 9.26Rückversetzung aus dem Ausland; prognostische Beurteilung des Gesundheitszustands der Tochter
- BVerwG, 06.05.2026 – 1 W-VR 4.26Wehrbeschwerderecht: Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.03.2026 – 1 W-VR 2.26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.