Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 5 Einlegung der Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
Nach Gewicht
- VG Hannover, 25.02.2025 – 7 A 219/23
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2014 – 9 S 1348/13Zitiert von 10
- VG Köln, 25.10.2011 – 7 K 3812/10Zitiert von 1
- OVG Saarland, 04.11.2011 – 3 A 163/10Zitiert von 4
- VG Hannover, 21.01.2015 – 5 A 8219/14Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 09.12.2014 – 1 K 518/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 50.25Zitiert von 1
- VG Köln, 30.07.2025 – 23 K 5159/22
- SG Hamburg, 21.05.2025 – S 3 KA 30/21
83 Entscheidungen zu § 5 WBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/5#abs-1 (1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/5#abs-2 (2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/5#abs-3 (3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.