Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung

WBO

§ 5 Einlegung der Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund83 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/5#abs-1 (1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/5#abs-2 (2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/5#abs-3 (3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

§ 4 § 6