Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 18 Verfahren des Truppendienstgerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 90
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Weimar, 21.02.2022 – 8 K 72/21 We
- VG Saarland Saarlouis, 09.12.2014 – 1 K 518/13Zitiert von 1
- OVG NRW, 07.09.2001 – 13 A 4252/99Zitiert von 4
- BVerwG, 28.09.2021 – 2 WNB 2/21Erfolgreiche Verfahrensrüge wegen unterbliebener mündlicher VerhandlungZitiert von 5
- VG Bayreuth, 17.04.2024 – B 8 K 21.240Zitiert von 1
- BVerwG, 13.02.2019 – 2 WNB 5/18Unmittelbarkeitsgrundsatz; Beweiserhebung im Verfahren der weiteren BeschwerdeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.06.2026 – 1 W-VR 10.26
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 42.25
- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 39.24Feststellung der Rechtswidrigkeit von durch Feldjäger erteilten Befehlen; Durchsuchung und BewachungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/18#abs-1 (1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/18#abs-2 (2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/18#abs-3 (3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/18#abs-4 (4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.