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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 344

BGBl. 2023 I Nr. 344 · 18.812 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2023                      Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2023                                  Nr. 344

                               Fünftes Gesetz
      zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur
               Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs
                               (5. VwVfÄndG)

                                              Vom 4. Dezember 2023


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Artikel 1

                           Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
  Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102),
das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 27a wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
     „§ 27a    Bekanntmachung im Internet
     § 27b     Zugänglichmachung auszulegender Dokumente
     § 27c     Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit“.
  b) Nach der Angabe zu § 102 wird folgende Angabe zu § 102a eingefügt:
     „§ 102a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren“.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
     1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem
        Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über
        öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des
        Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des
        Aufenthaltsgesetzes erfolgen;
     2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
        a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der
           Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten
           elektronischen Postfach;
        b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen
           Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund
           des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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        c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen
           Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf
           Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung
           eingerichtet wurde;
        d) mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
     3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde,
        a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
        b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die
           Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-
           Kontos erkennen lässt.“
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular,
     das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt
     wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf
     Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur
     Verfügung zu stellen.“
3. § 27a wird durch die folgenden §§ 27a bis 27c ersetzt:
                                                       „§ 27a

                                             Bekanntmachung im Internet
     (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese
  dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres
  Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für
  die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.
     (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen,
  nicht möglich ist.


                                                       § 27b

                                   Zugänglichmachung auszulegender Dokumente
    (1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu
  bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden
  1. auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und
  2. auf mindestens eine andere Weise.
  Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen,
  nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1
  Nummer 2 bewirkt.
     (2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
  1. der Zeitraum der Auslegung,
  2. die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie
  3. Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.
    (3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem
  verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
    (4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese
  Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
  1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
  2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der
     betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.


                                                       § 27c

                            Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit
    (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche
  Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden
  1. durch eine Onlinekonsultation oder
  2. mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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     (2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu
  machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens
  eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt
  § 27b Absatz 4 entsprechend.
     (3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt.“
4. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
     „b) die ein anderes technisches Format als das Ausgangsdokument, das verbunden ist mit einer qualifizierten
         elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten haben.“
  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der
     Beglaubigung
     1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
        einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
        a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist oder welche Behörde die Signaturprüfung
           als Inhaber des Siegels ausweist,
        b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur oder des Siegels ausweist und
        c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur oder diesem Siegel zu Grunde lagen;
     2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die
        Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die
        Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden
        durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur oder durch ein dauerhaft
        überprüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde ersetzt.
     Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten hat als das
     Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einem qualifizierten
     elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, so muss der
     Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument
     enthalten.“
5. § 37 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4 Nummer 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 3
     Buchstabe b“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt und werden nach dem Wort
     „Signatur“ die Wörter „oder für das nach § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a erforderliche Siegel“ eingefügt.
6. § 73 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird vor dem Wort „ausgelegt“ die Angabe „nach § 27b“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Die Anhörungsbehörde bestimmt, in welcher der Gemeinden nach Absatz 2 eine andere Zugangsmöglichkeit
     nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen
     Gemeinde die Zugangsmöglichkeit fest.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei der Gemeinde“ durch die Wörter „bei einer Gemeinde nach Absatz 2“
         ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
  d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinden“ die Wörter „nach Absatz 2“ eingefügt.
7. § 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen“ durch die
     Wörter „die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen“ ersetzt.
  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
     „Die Planfeststellungsbehörde bestimmt, in welcher Gemeinde eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die
     Zugangsmöglichkeit fest.“
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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8. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:
                                                        „§ 102a

                         Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
     Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses
   Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter
   anzuwenden. Dies gilt nicht für § 3a.“


                                                     Artikel 2

                                               Folgeänderungen
   (1) In der Anlage zur Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3182), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) geändert
worden ist, werden in Nummer 2.5 die Wörter „§ 73 Absatz 3 Satz 1 und Satz 5 bis 7 VwVfG“ durch die Wörter „§ 73
Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 VwVfG“ ersetzt.
    (2) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
2. § 20 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 56 Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
  (3) In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung vom 27. Januar 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 29) werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
  (4) In § 70 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272)
geändert worden ist, wird nach den Wörtern „§ 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ein Komma und
werden die Wörter „schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5
des Onlinezugangsgesetzes“ eingefügt.
   (5) In § 6 Absatz 5 Satz 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 27a“ durch die Wörter „Die §§ 27a und 27b“ ersetzt.
   (6) § 6 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4738), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 3 Nummer 1 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „oder ihres qualifizierten elektronischen
   Siegels“ eingefügt.
2. In Satz 5 werden die Wörter „§ 3a Absatz 2 Satz 5“ durch die Wörter „§ 3a Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt.
  (7) § 25 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2) wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 3a Absatz 3 Nummer 3
   Buchstabe b“ ersetzt.
2. Nummer 2 wird aufgehoben.
3. Nummer 3 wird Nummer 2.


                                                     Artikel 3

                          Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
  Das Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 1

                                                  Anwendungsbereich
     Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die landesrechtlich durch ein
   Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist, das nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist, in Verfahren
   nach
   1. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
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  2. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
     S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023
     (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist;
  3. dem Kreislaufwirtschaftsgesetz;
  4. dem Bundesberggesetz;
  5. dem Atomgesetz;
  6. dem Strahlenschutzgesetz;
  7. dem Energiewirtschaftsgesetz;
  8. dem Wasserhaushaltsgesetz;
  9. dem Windenergie-auf-See-Gesetz;
  10. dem Flurbereinigungsgesetz;
  11. dem Bundesnaturschutzgesetz;
  12. dem Bundesfernstraßengesetz;
  13. dem Personenbeförderungsgesetz;
  14. dem Allgemeinen Eisenbahngesetz;
  15. dem Bundeswasserstraßengesetz;
  16. dem Luftverkehrsgesetz und
  17. dem Gentechnikgesetz.
  Dieses Gesetz gilt auch für das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz. Wird in den in Satz 1
  genannten Gesetzen oder in diesem Gesetz auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen, so ist die bis
  einschließlich 31. Dezember 2023 geltende Fassung anzuwenden.“
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember
   2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird die Angabe „30. September 2028“ durch die Angabe „30. September 2029“ ersetzt.


                                                    Artikel 4

                        Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst:
  „§ 291c Anschubfinanzierung“.
2. § 291c wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 291c

                                                Anschubfinanzierung
     Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung im Kalenderjahr 2023 Mittel in Höhe von
  4,1 Millionen Euro zur pauschalen Erstattung der Kosten für die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur
  Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen
  Pflegeversicherung gemäß § 55 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches.“


                                                    Artikel 5

                                       Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der
ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


                                                  Artikel 6

                                                Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
  (2) Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 4. Dezember 2023

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                         Die Bundesministerin
                                       des Innern und für Heimat
                                               Nancy Faeser




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 344. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 2d4fe896d15ad74a….