Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 70 Anfechtung der Entscheidung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund57 Entscheidungen

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

§ 69 § 71