Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 69 Entscheidung
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 04.03.2022 – 5 K 469/21Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 09.06.2020 – 1 B 135/20Zitiert von 4
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 11/22Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristetZitiert von 10
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 12/22Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristetZitiert von 1
- BVerwG, 23.11.2022 – 7 A 9/21Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - StrullendorfZitiert von 19
- BVerwG, 24.03.2011 – 7 A 3/10Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der ICE-Strecke Nürnberg-Ebensfeld im Abschnitt Erlangen; Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Begründung des Planfeststellungsbeschlusses; BegründungsmangelZitiert von 43
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 25.04.2024 – 10 ME 75/24Zitiert von 2
- BPatG, 26.09.2023 – 36 W (pat) 1/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2023 – 1 K 58/20Zitiert von 1
22 Entscheidungen zu § 69 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/69#abs-1 (1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/69#abs-2 (2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur oder mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde zu versehen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/69#abs-3 (3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.