Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/17#abs-1 (1) Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/17#abs-2 (2) Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 2 nicht entsprechen, unberücksichtigt lassen. Will die Behörde so verfahren, so hat sie dies durch ortsübliche Bekanntmachung mitzuteilen. Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/17#abs-3 (3) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten bestellt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/17#abs-4 (4) Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 17 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.06.2020 – 4 BN 55/19Fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der RegionalplanungZitiert von 20
- BVerwG, 10.06.2020 – 4 BN 59/19
- BVerwG, 10.06.2020 – 4 BN 58/19
- BVerwG, 10.06.2020 – 4 BN 57/19
- BVerwG, 10.06.2020 – 4 BN 56/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2021 – 10 A 20.19Unwirksamkeit eines sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung wegen fehlerhafter Auslegungsbekanntmachung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 – OVG 10 A 17.17Unwirksamkeit eines Sachlichen Teilregionalplans zur Steuerung der Windenergienutzung wegen formeller Mängel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 – OVG 10 A 17.17Zitiert von 26
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 – OVG 2 A 4.19Unwirksamkeit eines Teilregionalplans Windenergienutzung wegen Mängeln der Auslegungsbekanntmachung und fehlerhafter Tabuzonen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.