Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BVerwG, 10.06.2020 – 4 BN 55/19Fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der RegionalplanungZitiert von 15
- BVerwG, 10.06.2020 – 4 BN 59/19
- BVerwG, 10.06.2020 – 4 BN 58/19
- BVerwG, 10.06.2020 – 4 BN 57/19
- BVerwG, 10.06.2020 – 4 BN 56/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2021 – 10 A 20.19Unwirksamkeit eines sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung wegen fehlerhafter Auslegungsbekanntmachung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 – OVG 10 A 17.17Unwirksamkeit eines Sachlichen Teilregionalplans zur Steuerung der Windenergienutzung wegen formeller Mängel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 – OVG 2 A 4.19Unwirksamkeit eines Teilregionalplans Windenergienutzung wegen Mängeln der Auslegungsbekanntmachung und fehlerhafter Tabuzonen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 – OVG 12 B 16.17Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/17#abs-1 (1) Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/17#abs-2 (2) Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 2 nicht entsprechen, unberücksichtigt lassen. Will die Behörde so verfahren, so hat sie dies durch ortsübliche Bekanntmachung mitzuteilen. Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/17#abs-3 (3) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten bestellt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/17#abs-4 (4) Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen.