Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG); Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz …§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27057/1#abs-1 (1) Für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes wird ein Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 37 und die Planfeststellung nach § 38 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verbindlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27057/1#abs-2 (2) Der Landesstraßenbedarfsplan wird unter Beachtung insbesondere der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie der Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung aufgestellt und fortgeschrieben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27057/1#abs-3 (3) Der Landesstraßenbedarfsplan umfasst die langfristigen Planungen für Landesstraßen; er enthält eine Darstellung der Straßen im Netzzusammenhang.
Der Landesstraßenbedarfsplan wird nach § 3 des Gesetzes zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) Bestandteil des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und bildet die Grundlage für den Landesstraßenausbauplan.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27057/1#abs-4 (4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren wird der Landesstraßenbedarfsplan durch Gesetz fortgeschrieben. Dabei sind auch die im Landesstraßenbedarfsplan enthaltenen, noch nicht realisierten Planungen zu überprüfen.