Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 72a Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens

Stand: 29.07.2026

VerwaltungsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/72a#abs-1 (1) Der Träger des Vorhabens hat den vollständigen Plan bei der Planfeststellungsbehörde elektronisch einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Die Anforderungen an den Geheim- und Sabotageschutz sind zu beachten. Die Planfeststellungsbehörde prüft innerhalb eines Monats nach Einreichung des Plans, ob die Planunterlagen vollständig sind. Sind die Planunterlagen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Unrichtigkeiten, wirkt die Planfeststellungsbehörde unverzüglich beim Träger des Vorhabens auf eine Ergänzung oder Berichtigung hin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/72a#abs-2 (2) Die Planfeststellungsbehörde soll festlegen, dass der Plan über eine von ihr oder ihrem Verwaltungsträger zur Verfügung gestelltes Verwaltungsportal einzureichen ist und dieses Grundlage für die durchzuführende Behördenbeteiligung, das durchzuführende Anhörungsverfahren und die weiteren durchzuführenden Verfahrensschritte zwischen den Beteiligten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/72a#abs-3 (3) Die Planfeststellungsbehörde bestimmt die technischen Anforderungen an den elektronischen Austausch und an das Verwaltungsportal, sowie die Art und den Umfang der einzureichenden Dokumente.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/72a#abs-4 (4) Ist die in den Vorschriften dieses Abschnitts vorgesehene elektronische Durchführung des Planfeststellungsverfahrens aus technischen Gründen nicht möglich, bestimmt die Planfeststellungsbehörde das weitere Vorgehen.

§ 72 § 73