Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG § 71e Elektronisches Verfahren Stand: 10.06.2019 VerwaltungsrechtBund Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.