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Artikel 40 · BT-Drs. 07/261 · S. 49

Zu Artikel 40 — Finanzgerichtsordnung —

Zu Artikel 40 — Finanzgerichtsordnung —
Zu Nummer 1
In § 352 E AO 1974 ist der Begriff des Steuerver-
gehens durch den Begriff der Steuerstraftat ersetzt
worden; an die Stelle des Begriffs des Monopolver-
gehens tritt in § 128 des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol 1) der Begriff der Monopolstraftat. Die-
sen Änderungen trägt die veränderte Fassung des
§ 18 Nr. 1 Rechnung. Mit der Änderung des § 18
Nr. 4 wird Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des
Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes
und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine
eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970
(BGBl I S. 911) berücksichtigt.
Zu Nummer 2
Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung straf-
rechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung
und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (BGBl T
S. 877) hat die §§ 23 bis 33 FVG aufgehoben. Steuer-
ausschüsse gibt es nicht mehr. Der Hinweis in § 19
Nr. 3 auf ihre Mitglieder ist deshalb gegenstandslos
geworden.
Zu Nummer 3
Das bisher in § 22 AO geregelte Steuergeheimnis
wird jetzt in § 5 E AO 1974 geregelt. Die Strafbe-
stimmung des § 400 AO über die Verletzung des
Steuergeheimnisses wird Gegenstand der Regelung
des § 355 StGB 1). Um künftige Folgeänderungen
zu vermeiden, wird darauf verzichtet, die Vorschrif-
ten über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit
seiner Verletzung unter Angabe der Paragraphen-
zahlen zu zitieren.
1) i. d. F. des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch (Drucksache 111/73)
Zu Nummer 4
Durch die Änderung wird die Bezugnahme auf die
Reichsabgabenordnung auf die Abgabenordnung um-
gestellt.
Zu Nummer 5
Die Notwendigkeit der Änderung der Vorschrift er-
gibt sich aus der Neufassung der Vorschrift des § 63
über die Passivlegitimation, mit der sie bisher in-
folge der gemeinsamen Anknüpfung an die den 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 28.769 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 07/261, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.353–211.122 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 55c9018c93d142bb….

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