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Artikel 40 · BT-Drs. 07/261 · S. 49
Zu Artikel 40 — Finanzgerichtsordnung —
Zu Artikel 40 — Finanzgerichtsordnung — Zu Nummer 1 In § 352 E AO 1974 ist der Begriff des Steuerver- gehens durch den Begriff der Steuerstraftat ersetzt worden; an die Stelle des Begriffs des Monopolver- gehens tritt in § 128 des Gesetzes über das Brannt- weinmonopol 1) der Begriff der Monopolstraftat. Die- sen Änderungen trägt die veränderte Fassung des § 18 Nr. 1 Rechnung. Mit der Änderung des § 18 Nr. 4 wird Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (BGBl I S. 911) berücksichtigt. Zu Nummer 2 Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung straf- rechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (BGBl T S. 877) hat die §§ 23 bis 33 FVG aufgehoben. Steuer- ausschüsse gibt es nicht mehr. Der Hinweis in § 19 Nr. 3 auf ihre Mitglieder ist deshalb gegenstandslos geworden. Zu Nummer 3 Das bisher in § 22 AO geregelte Steuergeheimnis wird jetzt in § 5 E AO 1974 geregelt. Die Strafbe- stimmung des § 400 AO über die Verletzung des Steuergeheimnisses wird Gegenstand der Regelung des § 355 StGB 1). Um künftige Folgeänderungen zu vermeiden, wird darauf verzichtet, die Vorschrif- ten über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung unter Angabe der Paragraphen- zahlen zu zitieren. 1) i. d. F. des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (Drucksache 111/73) Zu Nummer 4 Durch die Änderung wird die Bezugnahme auf die Reichsabgabenordnung auf die Abgabenordnung um- gestellt. Zu Nummer 5 Die Notwendigkeit der Änderung der Vorschrift er- gibt sich aus der Neufassung der Vorschrift des § 63 über die Passivlegitimation, mit der sie bisher in- folge der gemeinsamen Anknüpfung an die den
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 28.769 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 07/261, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.353–211.122 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 55c9018c93d142bb….
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