Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 19 Kosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.
Änderungsverlauf
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 19 geändert und neu gefasst durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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23.06.1970 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I 805)
BGBl. 1970 I S. 805
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