§ 338 Gebührenarten
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwertungsgebühren (§ 341) erhoben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 338 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 25.06.2026 – 1 M 15/26Anwendbarkeit der Vorschriften zum Ruhen des Verfahrens in der Verwaltungsvollstreckung; Voraussetzungen der Einstellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 11/14Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 10/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.