Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 18 Rechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.12.2023 – 3 Kart 47/22 [V]
- OVG NRW, 17.06.2004 – 7 A 4492/99Zitiert von 6
- VG Gelsenkirchen, 06.10.2021 – 10 K 10512/17Zitiert von 5
- VG Köln, 21.08.2025 – 8 K 171/25
- VG Düsseldorf, 05.07.2022 – 23 L 849/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 – OVG 9 S 18.18Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid bei offenem Anordnungsanspruch KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.06.2026 – 1 L 1267/26
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
47 Entscheidungen zu § 18 VwVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 VwVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/18#abs-1 (1) Gegen die Androhung eines Zwangsmittels sind die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Ist die Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich das Rechtsmittel zugleich auf den Verwaltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsmittel- oder gerichtlichen Verfahrens ist. Ist die Androhung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/18#abs-2 (2) Wird ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet (§ 6 Abs. 2), so sind hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind.