Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Stand: 02.10.2019

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 18 § 20