§ 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Stand: 02.10.2019
Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 19 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 11/14Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 10/14Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 03.09.2015 – 4 LB 13/14Zitiert von 7
- OVG NRW, 04.08.2006 – 5 A 2977/05
- OVG NRW, 04.08.2006 – 5 A 2976/05
- VG Freiburg, 16.03.2016 – 7 K 843/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Göttingen, 31.08.2016 – 1 A 13/14
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 – 1 S 1471/07Behördliche Bestattung: Heranziehung eines Bestattungspflichtigen; Nichterstattungsfähigkeit von Kosten für Trauerfeierlichkeiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 19.07.2007 – III ZR 20/07Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 19 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 417)
BGBl. 2017 I S. 417
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.