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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1970, S. 805

BGBl. 1970 I S. 805 · 81.444 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1970, Seite 805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 805
  1970                          AusgeA·ehen zu Bonn am

    Tag
                                                                                              805

             Teil I                                                            Z1997 A
25. Juni 1970                                                                        Nr. 58

               Inhalt                                                                 Seite
  23. 6. 70   Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen
              Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     805
                 l3ull(Jc,sq0s0lzhl. IiJ 102-1, 211-1,
                 fiJ0-5-2, 610-1. 612-7, ß12-1, 611-1,
210-2, 201-4, 202-1, 753-1, 420-1, 421-1, 423-1, 43-1, 363-1, 820-1, 821-1, 822-1,
7100-1, 702-l, 702-1-1, 702-1-2, 7841-1, 7841-2, 7832-1, 2120-2, 2121-50-1,
                 9:il41, !150'.H, 92'.JJ-l, '151:i-l, 9500-1, 9513-1, 96-1, 2030-8, 2030-8-1, 213-1, 751-1, 96-3

                                               Gesetz
                             zur Änderung von Kostenermächtigungen,
                      sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften
                              (Kostenermächtigungs-.Ä.nderungsgesetz)

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Cesetz beschlossen:

                         1. Abschnitt
     Geschäftsbereich des Bundesministers
                  des Innern

                            Artikel 1

       Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

  § 38 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes

vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. September
1969 (Bundesqescdzhl. T S. 1581 ), erhält folgende
Fassung: -

                               ,,§ 38

  (1) Für Amtshandlungen in Staulsangehörigkeits-
angelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts an-
deres bestimmt ist, Kosten (Gc~hühren und Auslagen)

erhoben.

   (2) Der Bundesminisler des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände im
einzelnen zu bestimmen und die Gebührensätze so-
wie die AuslagenerstaUung zu regeln. Die Gebühr
darf für die Einbür9erung 5 000 DM, für die Entlas-.
sung 100 Deutsche Mark, für die Beibehaltungsge-
nehmigung 500 Deutsche Mark, für die Staatsange-
hörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen
100 Deutsche Mark nicht übersteigen."
Vom 23. Juni 1970

                                                Artikel 2
                                       Personenstandsgesetz
                  Das Personenstandsgesetz in der Fassung der Be-
                kanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz-
                blatt I S. 1125), geändert durch das Gesetz über die
                rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom
                19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1243), wird wie
                folgt geändert:

                .1. In § 70 wird die Nummer 12 gestrichen.

                2. Nach § 70 a wird folgender § 70 b eingefügt:
                                                   ,,§   70 b

                     . (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
                    und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
                    Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der
                    die Amtshandlung veranlaßt oder, wenn ein sol-

                    cher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu
                    dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten
                    (Gebühren und Auslagen) erhoben.

                      (2) Der Bundesminister des Innern wird er-

                    mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister
                    der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates
                    durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen
                    Tatbestände näher und abschließend zu bestim-
                    men und dabei feste Sätze und Rahmensätze vor-
                    zusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 100 Deut-
                    sche Mark nicht übersteigen. In der Rechtsver-
                    ordnung sind auch der Umfang der persönlichen
                    und sachlichen Gebührenfreiheit sowie der Um-
                    fang der vom Gebührenschuldner zu erstattenden
                    Auslagen festzusetzen."
BGBl. 1970, Seite 806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 806
806                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I

                          Artikel 3
                          Paßgesetz

  § 13 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-

nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-

blatt I S. 503), erhält folgende Fassung:

                             .. § 13

     (1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Änderung

  oder Umschreibung von Pässen oder Paßersatzpapie-
  ren können von demjenigen, der die Amtshandlung
  veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist,
· von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenom-
  men wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben

       einschließlich, ein halbes vom Hundert von dem
       Mehrbetrag, mindestens jedoch 1,50 Deutsche
       Mark und höchstens 100 Deutsche Mark. Die
       Mahngebühr wird auf volle 10 Deutsche Pfennige
       aufgerundet."

       (2) Die Kostenordnung zum Verwaltungs-Voll-

    streckungsgesetz vom 9. Mai 1953 (Bundesanzeiger

    Nr. 89 vom 12. Mai 1953), geändert durch das Gesetz
    über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der
    Reichsabgabenordnung vom 12. April 1961 (Bundes-

    gesetzbl. I S. 429), wird aufgehoben.

                     Artikel 5
              Wasserhaushaltsgesetz
§ 19 d Nr. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Was-
  werden.                                               serhaushalts vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
     (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- S. 1110), zuletzt geändert durch das Einführungs-
  tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
  Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält fol-
  Höhe der Gebühren und den Umfang der zu erstat- · gende
Fassung:
  tenden Auslagen näher zu bestimmen sowie Aus- .,3. Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschrie-
  nahmen von der Kostenpflicht zuzulassen. Außer die-
  sen Gebühren und Auslagen dürfen für Amtshand-
  lungen nach diesem Gesetz weitere Gebühren und
  Auslagen, auch nach landesrechtlichen Vorschriften,
  nicht erhoben werden. Die Gebühr für eine der in
  Absatz 1 genannten Amtshandlungen darf 10 Deut-
  sche Mark nicht übersteigen; die Gebühr für die Aus-
  stellung eines für mehrere Personen geltenden Paß-
  ersatzpapiers darf jedoch bis zu 100 Deutsche Mark
  betragen.
      (3) Der Bundesminister des Auswärtigen kann, um
  Kaufkraftunterschiede auszugleichen, auf Gebühren,
  die von den deutschen Auslandsvertretungen für
  Amtshandlungen nach Absatz 1 erhoben werden,
  einen Zuschlag bis zu 200 vom Hundert festsetzen."

                         Artikel 4
             Verwaltungs-Vollstredmngsgesetz

      (1) Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom
  27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), geändert
   durch das Gesetz über die Kosten der Zwangsvoll-
   streckung nach der Reichsabgabenordnung vom
   12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird wie
   folgt geändert:
 1. In § 5 Abs. 1 erhält die Klammer folgende Fas-
    sung:

      ,. (§§ 325 bis 340, 343 bis 373, 378 bis 381) ".

 2. § 19 erhält folgende Fassung:

                               .. § t9

                            Kosten
         (1) Für Amtshandlungen nach diesem Ges~~z
      werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemaß
      § 342 Abs. 1, § 342 a der Reichsabgabenordnung
      in Verbindung mit dem Gesetz über die Kosten

      der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgaben-

      ordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I

      S. 429) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

        (2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine

      Mahngebühr erhoben. Sie beträgt eins vom Hun-
      dert des Mahnbetrages bis 100 Deutsche Mark
benen oder behördlich angeordneten Prüfungen
der Anlagen von dem Eigentümer und Personen,
welche die Anlagen herstellen, errichten oder be-
treiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden
nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbun-
denen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu
dem insbesondere der Aufwand für die Sachver-
ständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe so-
wie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfah-
ren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es
kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für
eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht be-
gonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist,
wenn die Gründe hierfür von den in Satz 1 ge-
nannten Personen zu vertreten sind. Die Höhe
der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der
Stunden, die ein Sachverständiger durchschnitt-
lich für die verschiedenen Prüfungen benötigt. In
der Rechtsverordnung können die Kostenbefrei-
ung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuld-
nerschaft, der Umfang der zu erstattenden Aus-
lagen und die Kostenerhebung abweichend von
den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) ge-
regelt werden."
                         Artikel 6

                     Ausländergesetz

      § 24 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965
   (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das
   Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswid-

   rigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
   erhält folgende Fassung:

                           .§ 24
                          Kosten

      (1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-

   tigt, durch Rechtsverordnung Gebühren festzusetzen

   für die Erteilung, Verlängerung, Änderung oder Um-

   schreibung

   1. eines Fremdenpasses oder Paßersatzpapiers,

   2. einer Aufenthaltserlaubnis,
BGBl. 1970, Seite 807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 807
                              Nr. 58 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970                         807

3. einer Aufen lll<lllsberechtigung,
4. eines Durchreisesichtvermerks.

  (2) Die Gebühren dürfen folgende Höchstsätze
nicht übersteigen:
Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1:
                             zehn Deutsche Mark,

für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 2:
                           fünfzig Deutsche Mark,
für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 3:
                          sechzig Deutsche Mark,
für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 4:
                             zehn Deutsche Mark.

   (3) Für Amtshandlungen nach Absatz 1, die im
Ausland vorgenommen werden, können Zuschläge
zu den Gebühren festgesetzt werden, um Kaufkraft-
unterschiede auszugleichen. Gebührenzuschläge kön-
nen auch festgesetzt werden, wenn der Staat, in dem
die Amtshandlung vorgenommen wird, von Deut-
schen für die Erlaubnis zur Einreise und zum Aufent-
halt höhere als die nach Absatz 1 festgesetzten Ge-
bühren erhebt. Bei der Festsetzung von Gebühren-
zuschlägen können die im Absatz 2 bestimmten
Höchstsätze überschritten werden.
  (4) Außer den in der Rechtsverordnung festgesetz-
ten Gebühren dürfen für Amtshandlungen nach
diesem Gesetz weitere Gebühren, auch nach landes-
rechtlichen Vorschriften, nicht erhoben werden.

   (5) Bare Auslagen, die das übliche Maß behörd-
licher Unkosten übersteigen, sind von dem Auslän-
der zu erstatten, soweit sie erforderlich oder von
ihm veranlaßt sind.
   (6) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurück-
schiebung oder Zurückweisung entstehen, hat der

Ausländer zu tragen. Im Falle des § 18 Abs. 4 haftet

auch der Beförderungsunternehmer für die Kosten

der Zurückweisung. Hierfür kann eine Sicherheits-

leistung verlangt werden.

   (7) Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung
von Gebühren und Auslagen, ferner der Anspruch
auf Zahlung von Kosten nach Absatz 6 wird in

Ergänzung der Vorschriften des Verwaltungs-

kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I

S. 821) über die Verjährung auch unterbrochen, so-
lange sich der Kostenschuldner nicht im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes aufhält oder sein Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes deshalb nicht
festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen
Verpflichtung zur Anzeige seines Aufenthalts nicht

nachgekommen ist."

                  2. Abschnitt

      Geschäftsbereich des Bundesministers
                   der Justiz

                       Artikel 7
      Gesetz zu dem Haager Ubereinkommen
 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
                von der Legalisation

 Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Haager
Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung

ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legali-
sation vom 21. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 875)
wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

   ,, (2) Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen oder von diesen ermächtigte oberste Bundes-
oder Landesbehörden können, je für ihren Bereich,
zur Deckung der Verwaltungskosten durch Rechts-
verordnung die für die Ausstellung der Apostille
und für die Prüfung nach Artikel 7 Abs. 2 des Uber-
einkommens von den Antragstellern zu erhebenden
Kosten festsetzen, soweit die Kosten nicht auf Grund
anderer Rechtsvorschriften erhoben werden können.

  (3) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder
der von ihr ermächtigten obersten Bundesbehörden
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

                     Artikel 8

           Bestimmungen auf dem Gebiet
          des gewerblichen Rechtsschutzes
      (Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz,
                Warenzeichengesetz,
     Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
  (1) § 22 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1, 2), zuletzt geändert durch das Achte
Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 741), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; die Worte
   ,,sowie die Erhebung von Verwaltungskosten"
   werden gestrichen.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    ,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-

  mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung

  der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts

  entstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz

  Bestimmungen darüber getroffen sind, die Erhe-
  bung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbe-
  sondere

  1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigun-

     gen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Aus-

     künfte sowie Auslagen erhoben werden,

  2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die
     Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschuß-
     pflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung und
     das Kostenfestsetzungsverf ahren zu treffen."

  (2) § 21 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1, 24), geändert durch das Achte
Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 741), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; die Worte
   ,,sowie die Erhebung von Verwaltungskosten"
   werden gestrichen.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
    ,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-

  tigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung der
  durch eine Inanspruchnahme des Patentamts ent-
  stehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Be-
BGBl. 1970, Seite 808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 808
808                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I

   slimmungen cli.irüber \Jelrollen sind, die Erhebung
   von Verwaltungskosten dnzuordncn, insbesondere

   1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigun-
      gen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Aus-
      künfte sowie Auslagf!l1 t>rhoben werden,
   2. Bestimmun~1en iibcr den Kostenschuldner, die
      Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschuß-
      pflicht, KoslenbeJreiungcn, die Verjährung und
      dds Kostenfoslsel.zungsverfohren zu treffen.   11

  (3) § 36 des W,ucnzeidwngesetzes in der Fassung
der Bekanntrnadnmg vom 2. Januar 1968 (Bundes-
gesetzbl. J S. 1, 29), ge~inderl. durch das Sortenschutz-
geselz vorn 20. Mc1i 1968 (Bund(!S(Jese1zhl. l S. 429),
wird wie folgt ucändert:
1. Der bisherige Wortldul wird ;\bsc.tlz 1; die \!Vorl.e
   „sowie die ErhdH11u1 von V<'rwdllungskosten            11
   werden qestrichen.

2. Folgender Absdtz 2 wird c1ngcfügt:
    ,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
  tigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung der
  durch eine Inanspruchnahme des Patentamts ent-

  stehenden Kosten, soweit nicht durch c:;esetz Be-
  stimmungen cl,uüber getroffen sind, die Erhebung
  von Verwc1Hungskoslen ,mzuordnen, insbesondere
   1. zu bestimmen, cJdß Ccbühwn für Bescheinigun-
      gen, Beglaubigun~wn, Akteneinsicht und Aus-
      künfte sowie Ausli:lqen erhoben werden,
  2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die
     Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschuß-
     pflicht, Kosl.cnbefreiun~Jen, die Verjährung und
     das Kosten{estsclzungsverfahren zu treffen.     11

  (4) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 625), wird wie folgt geändert: In § 27 a.
Abs. 11 werden die \Norl(~ ,,Cebühren und" gestri-
chen.
                       Artikel 9
 Bestimmungen auf dem Gebiet des Urheberrechts
               (Urheberrechtsgesetz,
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten
          und verwandten Schutzrechten)
  (1) § 138 Abs. 5 des Gesetzes über Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte (Urheb(~rrechtsgesetz)
vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273)
erhält folgende Fassung:

 ,, (5) Der Bundesminister cfor Justiz wird ermächti9t,
durch Rechtsverordnung

1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die
   Führung der Urheberrolle zu erlassen,
2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung
   von Kosten (Cebühren und Auslagen) für die Ein-
   tragung, für die Ausferti~Jtmg eines Eintragungs-
   scheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge
   und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Be-
   stimmungen über den Kostenschuldner, die Fällig-
   keit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht,
   Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kosten-
   festsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe ge-
   gen die Kostenfostsetztm~J zu trefüm. Die Gebühr

   für die Eintra9ung darf 30 Deutsche Mark nicht
   übersteigen. 11

   (2) § 14 Abs. 7 des Cesetzes über die Wahrneh-
mung von Urheberrechten und verwandten Schutz-
rechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1294) erhält folgende Fassung:
  ,, (7) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Verfahren vor der

Schiedsstelle zu regeln, insbesondere
1. die näheren Vorschriften über die Entschädigung
      der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit
      zu erlassen,
2. die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von
      der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwal-
      tungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und
      Auslagen) zu bestimmen; die Gebühr darf den
      Betrag von 300 Deutsche Mark nicht übersteigen,
3. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die
      Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht,
      Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kosten-
      testsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe ge-
      gen die Kostenfestsetzung zu treffen.
                                          11

                     3. Abschnitt
      Geschäftsbereich des Bundesministers
       der Justiz und des Bundesministers
          für Arbeit und Sozialordnung

                      Artikel 10
         Justizverwaltungskostenordnung

  und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
   (1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der
Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsge-
setzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung von Vorschriften des Justizkosten-
rechts vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 1458), wird wie folgt geändert:
l. In § 5 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
   ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
  „dies gilt nicht bei der Versendung von Akten
  im Wege der Amtshilfe."

2. § 10 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 10

     (1) Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstra-
  fen und von Maßregeln der Sicherung und Besse-
  rung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind,

  werden unbeschadet des Anspruchs nicht erhoben,
  wenn der Gefangene die ihm zugewiesene oder
  ermöglichte Arbeit verrichtet oder wenn er ohne
  sein Verschulden nicht arbeiten kann. Hat jedoch
  der Gefangene, der ohne sein Verschulden wäh-
  rend eines zusammenhängenden Zeitraumes von
  mehr als einem Monat nicht arbeiten kann, auf
  diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er die Ko-
  sten der Vollstreckung für diese Zeit bis zur Höhe
  der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten,
  soweit nicht aus ihnen Ansprüche unterhaltsberech-
  tigter Angehöriger zu befriedigen sind. Dem Ge-
  fangenen muß ein Betrag verbleiben, der der mitt-
BGBl. 1970, Seite 809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 809
                               Nr. 58 --- Tag der Ausgabe:

  leren Ar bei lsbe lohnung in den Vollzugsanstalten
Bonn, den 25. Juni 1970                                809

      gebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte
  des Landes en l.s p ri eh t, in lfoi 1- oder Pflegeanstal-     kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Un-
  ten in der Ilöbc des Taschengeldes, das für in der
  Anstalt untergebrachte Sozialhilfeempfänger fest-
  zusetzen wäre. Von der Geltendmachung des An-
  spruchs ist abzusehen, sow(:it dies notwendig ist,
  um die Wicdcreinqliedc'nmg des Gefangenen in
  die Gemeifü;chaft nicht zu ~Jefährden.
    (2) Die Kosten nach Absatz 1 betrngen für jeden
  vollen Tag des Vollzuges 6 Deutsche Mark, bei
  Selbstverpfle~Jung 3,50 Deutsche Marle"

   (2) Die Reichsversicherungsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924
(Reichsgesetzbl. I S. 779), zuletzt geändert durch das
Dritte Rentenversicherungs-Anderunqsgesetz vom
28. Juli 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 956), wird wie
folgt geändert:

1. § 119 a erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 119 a

    Ist ein Rentenberechtigter oder ein Kind, für
  das Kinderzulage oder Kinderzuschuß zu gewäh-
  ren ist, für eine längere Dauer als einen Monat
  im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit
  Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der
  Sicherung und Besserung oder in Fürsorgeerzie-
  hung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung in
  einer geschlossenen Krankenanstalt oder ähnli-
  chen Einrichtung untergebracht, kann die Stelle,
  der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen,
  den Anspruch auf Rente, Kinderzulage oder Kin-
  derzuschuß bis zur Höhe der zu erstattenden
  Kosten durch schriftliche Anzeige an den zustän-
  digen Versicherungsträger auf sich überleiten,
  soweit der Anspruch nicht durch Zahlung an
  Unterhaltsberechtigte zu erfüllen ist. Der Rechts-
  übergang beschränkt sich auf den Anspruch, der
  dem Berechtigten für die Zeit zusteht, für die
  Kosten der Unterbringung zu erstatten sind."

2. § 588 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 588
    Für die Zeit, in der der Berechtigte für eine
  längere Dauer als einen Monat im Vollzug einer
  Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung
  verbundenen Maßregel der Sicherung und Besse-
  rung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund
  gerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen
  Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung unter-

  gebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte
  kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Unter-
  haltsberechtigten zu zahlen."
3. § 1289 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 1289
    Für die Zeit, in der der Berechtigte für eine län-
  gere Dauer als einen Monat im Vollzug einer
  Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung
  verbundenen Maßregel der Sicherung und Besse-
  rung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund
  gerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen
  Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung unter-
  terhaltsberechtigten zu zahlen."

   (3) Das Angestelltenversicherungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1924
(Reichsgesetzbl. I S. 563), zuletzt geändert durch das
Dritte Rentenversicherungs-Anderungsgesetz vom
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956), wird wie
folgt geändert:
1. § 66 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 66

    Für die Zeit, in der der Berechtigte für eine
  längere Dauer als einen Monat im Vollzug einer
  Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung
  verbundenen Maßregel der Sicherung und Besse-
  rung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund
  gerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen
  Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung unter-

  gebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte
  kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Un-
  terhaltsberechtigten zu zahlen."

2. § 76 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 76

    Für die Ubertragung, Verpfändung, Pfändung
  und die Uberleitung der Leistungsansprüche gel-
  ten die §§ 119 und 119 a der Reichsversicherungs-
  ordnung."

  (4) Das Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetz-
blatt I S. 369), zuletzt geändert durch das Bundes-
knappschaft-Errichtungsgesetz vom 28. Juli 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 974), wird wie folgt geändert:

1. § 81 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 81

    Für die Zeit, in der der Berechtigte für eine
  längere Dauer als einen Monat im Vollzug einer
  Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung
  verbundenen Maßregel der Sicherung und Besse-
  rung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund
  gerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen
  Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung unter-
  gebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte
  kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Unter-
  haltsberechtigten zu zahlen."

2. § 92 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 92
    Für die Ubertragung, Verpfändung, Pfändung
  und die Uberleitung der Leistungsansprüche gel-
  ten die §§ 119 und 119 a der Reichsversicherungs-
  ordnung. Die Genehmigung nach § 119 der Reichs-
  versicherungsordnung erteilt die Gemeindebe-
  hörde."

  (5) Die folgenden Vorschriften treten außer Kraft:
 1. Die Verordnung des Justizministeriums über
    Strafvollstreckungskosten vom 13. November
    1957 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 143);
BGBl. 1970, Seite 810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 810
810                               Bundesgesetzblatt,

 2. die Verordnung über Slrafvollslrnckungskosten
    vom 1G. Ok lobcr 1957 (Bayerisches Gesetz- und
    Verorclnun~Jshldtl S. ]10);
 3. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten
    vom 9. November 1957 (Gesetz- und Verord-
    nungsblatt für Berlin S. 1744);
 4. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten
    vom 31. Oktober 1957 (Gesetzblatt der Freien

    Hansestadt Bremen S. 156);
 5. die Verordnung über Strnfvollstreckungskosten
    vom 7. Januur l 958 (Sammlung des bereinigten
    hamburgischen Landesrechts 3420 - a);
 6. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten
    vom 1. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungs-
    blatt für das Land Hessen S. 140);
 7. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten
    vom 16. Oktober 1957 (Niedersächsisches Ge-

    setz- und Verordnungsblatt Sonderband I S. 490);

 8. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten
    vom 28. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungs-
    blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 266);
 9. die Landesverordnung über Strafvollstreckungs-
    kosten vom 1. Oktober 1957 (Gesetz- und Ver-
    ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1957
    s. 188);
10. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten
    vom 11. November 1958 (Amtsblatt des Saar-
    landes S. 1438) in der Fassung der Verordnung
    vom 18. August 1960 (Amtsblatt des Saarlandes
    s. 625);
11. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten
    vom 5. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungs-
    blatt für Schleswig-Holstein S. 132).

                   4. Abschnitt
      Geschäftsbereich des Bundesministers
                  der Finanzen

                     Artikel 11
  Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung
          nach der Reichsabgabenordnung

   Das Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstrek-
kung nach der Reichsabgabenordnung vom 12. April
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), zuletzt geändert
durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrecht-
licher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und
anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 325 bis 381
   und 449 Abs. 2" durch die Angabe ,,§§ 202, 325
   bis 381 und 449 Abs. 2" ersetzt.
2. § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
      ,, (6) Wird die Pfändung abgewendet (§ 345 der
   Reichsabgabenordnung), so wird die volle Gebühr
   erhoben, wenn an den Vollziehungsbeamten ge-
   zahlt wird, nachdem dieser sich an Ort und Stelle
   begeben hat. Die Hälfte der Gebühr wird erhoben,
   wenn auf andere Weise Zahlung geleistet wird,
   nachdem sich der Vollzielrnngsbeamte bereits an
   Ort und Stelle begeben hat. Wird gezahlt, bevor
Jahrgang 1970, Teil I

    sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle
    begeben hat, oder wird die Pfändung in anderer
    Weise als durch Zahlung abgewendet, so wird
    keine Gebühr erhoben."
  3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 362, 365, 368,
     371,375 und 449 Abs. 2" durch die Angabe ,,§§ 202,
     362, 365, 368, 371, 374, 375 und 449 Abs. 2" ersetzt.

  4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 wird in Satz 2 die Angabe
        „50 Deutsche Pfennige" durch die Angabe
        ,,eine Deutsche Mark" ersetzt;
     b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
        ,,2. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Tele-
             grafen- und Fernschreibgebühren;"
     c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

        ,,3. Postgebühren für Zustellungen und Nach-

             nahmen;"

     d) die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Num-
        mern 4 bis 8;
     e) die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:
        ,,8. andere Beträge, die auf Grund von Voll-
             streckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen
             sind, insbesondere Beträge, die bei der
             Ausführung einer Anordnung auf Kosten
             des Pflichtigen oder beim unmittelbaren
             Zwang an Beauftragte und Hilfspersonen
             gezahlt werden, und sonstige durch Aus-
             führung des unmittelbaren Zwanges oder
             Anwendung der Erzwingungshaft entstan-
             dene Kosten."

                        Artikel 12
   Reichsabgabenordnung, Branntweinmonopolgesetz,
    Tabaksteuergesetz und Einkommensteuergesetz
     (1) § 227 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai
  1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch
  das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher
  Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer
  Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
  S. 953), erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 227

    (1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung so-
  wie die Behörden, denen die Wahrnehmung von
  Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen
  worden ist, können für eine besondere Inanspruch-
  nahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshand-
  lung) Gebühren erheben und die Erstattung von
  Auslagen verlangen.

     (2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Lei-
  stung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere
  vor bei
  1. Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes und
      außerhalb der Offnungszeiten, soweit es sich nicht
      um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt;
  2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis
      führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimm-
      ten Zeit vorgenommen werden sollen;
  3. Untersuchungen von Waren, wenn sie durch einen
      Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zoll-
BGBl. 1970, Seite 811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 811
                                  Nr. 58 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970                            811

   tarifauskunfl, durch einen Antrag auf Gewährung
   einer Steuervergütung oder sonstigen Vergünsti-
   gung veranlaßt sind oder wenn sich bei Unter-
   suchungen von Amts wegen Angaben oder Ein-
   wendungen des Verfügungsberechtigten als un-
   richtig oder unbegründet erweisen oder wenn die
   untersuchten Waren den an sie gestellten Anfor-
   derungen nicht entsprechen;
4. Dberwachungsmaßnahmen in Betrieben und bei
   Betriebsvorgi:ingen, wenn sie durch Zuwiderhand-
   lungen gegen die zur Sicherung des Steuerauf-
   kommens erlassenen Rechtsvorschriften veranlaßt
   sind;
5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von
   Beförderungsmitteln oder Waren;

6. Verwahrung von Zollgut, die von Amts wegen
   oder auf Antrag vorgenommen wird;
7. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken,
   Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag

   ausgeführt werden.

   (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen
Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie zu
erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden
durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen
und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen
zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung
wegen Geringfügigkeit, zur Vermeidung von Härten
oder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise ab-
gesehen werden kann. 11

   (2) Im Zehnten Abschnitt des Gesetzes über das
Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsge-
setzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur Anderung strafrechtlicher Vor-
schriften der Reichsabgabenordnung l).nd anderer
Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 953), wird folgender§ 112 eingefügt:

                          ,,§   112
                      Kosten

   (1) Die Bundesmonopolverwaltung und die mit der
Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Finanz-
behörden und sonstigen Behörden können für eine
besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kosten-
pflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die
Erstattung von Auslagen verlangen.

  (2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Lei-
stung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere
vor bei
1. Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder
   des Amtsplatzes sowie außerhalb der Offnungs-
   zeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen der
   Steueraufsicht handelt;

2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis
   führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimm-
   ten Zeit vorgenommen werden sollen;

3. Amtshandlungen, die durch mehr als drei Brannt-
   weinabnahmen innerhalb eines Monats veranlaßt
   sind;
4. Untersuchungen von Waren, wenn sie durch einen
   Antrag auf Gewährung einer Monopol- oder
   Steuervergütung oder sonstigen Vergünstigung
   veranlaßt sind oder wenn sich bei Unter-
   suchungen von Amts wegen Angaben und Ein-
   wendungen des Verfügungsberechtigten als un-
   richtig oder unbegründet erweisen oder wenn die
   untersuchten Waren den an sie gestellten Anfor-
   derungen nicht entsprechen;
5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von
   Beförderungsmitteln oder Waren;
6. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken,
   Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag
   ausgeführt werden.

  (3) § 227 Abs. 3 und § 229 Nr. 11 der Reichsabga-
benordnung gelten entsprechend.    11

   (3) Das Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vor-
schriften der Reichsabgabenordnung und anderer
Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 953), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

  ,,Für den Umtausch und den Ersatz von Steuer-
  zeichen sind nach dem durchschnittlichen Verwal-
  tungsaufwand bemessene Gebühren zu entrichten,
  die der Bundesminister der Finanzen durch Rechts-
  verordnung festsetzt."
2. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

   ,,§ 229 Nr. 11 der Reichsabgabenordnung gilt ent-
   sprechend."

  (4) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 2265) wird wie folgt geändert:

1. § 38 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende
     Sätze 2 und 3 eingefügt:
      ,,Ist eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen,
      unbrauchbar geworden oder zerstört worden,
      so ist eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustel-
      len. Hierfür ist von dem antragstellenden Ar-
      beitnehmer zugunsten der ausstellenden Ge-
      meinde eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe
      durch Rechtsverordnung bestimmt wird und
      5 Deutsche Mark nicht übersteigen darf.";
  b) die bisherigen Sätze 2 bis 5 des Absatzes 2
     werden Absatz 3;

   c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. In § 51 Abs. 1 Ziff. 3 wird die Bezeichnung ,, § 38
   Abs. 2" durch die Bezeichnung ,, § 38 Abs. 2 und
   3" ersetzt.
BGBl. 1970, Seite 812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 812
812                                  Bundesgesetzblatt,

                      5. Abschnitt

       Geschäftsbereich des Bundesministers
                  für Wirtschaft

                       Artikel 13
                    Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 871),

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Oktober
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1065), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 24 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
   ,,5. welche Gebühren und Auslagen für die vor-
        geschriebenen oder behördlich angeordneten
        Prüfungen solcher Anlagen von den Eigen-
        tümern und Personen, die solche Anlagen her-
        stellen oder betreiben, zu entrichten sind. Die
        Gebühren werden nur zur Deckung des mit
        den Prüfungen verbundenen Personal- und
        Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere
        der Aufwand für die Sachverständigen, die
        Prüfeinrichlungen und -stoffe sowie für die
        Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für
        den Erfahrungsaustausch gehört. Es kann be-
        stimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine
        Prüfung erhoben werden kann, die nicht be-
        gonnen oder nicht zu Ende geführt worden
        ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen
        zu vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt
        hat. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich
        nach der Zahl der Stunden, die ein Sachver-
        ständiger durchschnittlich für die verschiede-
        nen Prüfungen der bestimmten Anlagenart
        benötigt. In der Rechtsverordnung können die
        Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft,
        die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu
        erstattenden Auslagen und die Kostenerhe-
        bung abweichend von den Vorschriften des

        Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970

        (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden.

2. § 33 f Abs. 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) Durch Rechtsverordnung können ferner
  1. der Bundesminister für Wirtschaft im Einver-

     nehmen mit dem Bundesminister des Innern
     und mit Zustimmung des Bundesrates
     a) das Verfahren bei der Zulassung der Bau-
        art von Spielgeräten durch die Physikalisch-
        Technische Bundesanstalt regeln

          und
       b) Vorschriften über die Gebühren und Aus-
          lagen, die für die Prüfung und Zulassung
          der Bauart sowie für die Zulassungsscheine
          zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren
          sind nach dem Personal- und Sachaufwand
          der zuständigen Behörde zu bestimmen. Die
          Gebühr für die Prüfung und Zulassung
          einer Bauart darf jedoch 2000 Deutsche Mark
          nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im

          Einzelfall einen außergewöhnlichen Auf-
          wand, kann die Gebühr bis auf das Dop-
          pelte erhöht werden. Die Gebühr für die
Jahrgang 1970, Teil I

           Erteilung eines Zulassungsscheines oder
           des Abdruckes eines Zulassungsscheines
           und eines Zulassungszeichens ist nach festen
           Sätzen zu bestimmen; sie darf 30 Deutsche
           Mark nicht übersteigen.
     2. der Bundesminister des Innern im Einverneh-
        men mit dem Bundesminister für Wirtschaft
        und mit Zustimmung des Bundesrates

        a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei
           der Erteilung von Unbedenklichkeitsbeschei-

           nigungen regeln
           und
        b) Vorschriften über die Gebühren und Aus-
           lagen, die für die Prüfung eines Antrages
           auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbe-
           scheinigung und deren Erteilung zu entrich-
           ten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach
           dem Personal- und Sachaufwand des Bun-
           deskriminalamtes zu bestimmen. Die Ge-
           bühr für die Prüfung darf jedoch 2000 Deut-
           sche Mark, die Gebühr für die Erteilung
           200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfor-
           dert die Prüfung im Einzelfall einen außer-
           gewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr
           bis auf das Doppelte erhöht werden. Die
           Gebühr für die Umschreibung einer Unbe-
           denklichkeitsbescheinigung (Änderung des
           Veranstaltungsorts) ist nach festem Satz zu
           bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht
           übersteigen."

                        Artikel 14

               Wirtschaftsprüferordnung
    (1) Die Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli
  1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1049), zuletzt geändert
  durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
  nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
  blatt I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. In§ 14 wird nach den Worten „Wiederholung der ·

    Prüfung" das Komma durch das Wort „und" er-

    setzt; die Worte „und Gebühren für Zulassung
    und Prüfung" werden gestrichen.
  2. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:

                           ,,§ 14 a

      {1) Für das Zulassungsverfahren hat der Be-
    werber eine Zulassungsgebühr von 125 Deutsche
    Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.
    Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur
    Prüfung zu entrichten.

       (2) Für das Prüfungsverfahren hat der Bewerber
    vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Prü-
    fungsgebühr von 400 Deutsche Mark an die ober-
    ste Landesbehörde zu zahlen. Bei Ergänzungsprü-
    fungen ermäßigt sich die Prüfungsgebühr auf die
    Hälfte. Tritt der Bewerber vor Beginn der münd-
    lichen Prüfung zurück, so ist die Prüfungsgebühr
    zur Hälfte zu erstatten."

  3. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
       ,,Bestellungsbehörde und Gebühren".
BGBl. 1970, Seite 813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 813
                             Nr. 58 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970                           813

   b) Die bisheriue Vorschrift wird Absatz 1; fol-
       gender Absatz 2 wird angefügt:
         ,, (2) Für die Bestellung werden keine Gebüh-
       ren erhoben."

4. In § 131 wird dem Absatz 1 folgender Satz ange-
   fügt:
   ,,§ 14 a findet mit der Maßgabe Anwendung, daß
   für das Prüfungsverfahren eine Prüfungsgebühr
   von 200 Deutsche Murk zu zahlen ist."
  (2) § 24 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
vom 31. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 529) wird auf-
gehoben.
  (3) § 9 der Verordnung über eine Dbergangsprü-
fung für vereidigte Buchprüfer vom 31. Juli 1962
(Bundesgesetzbl. I S. 535) wird aufgehoben.

                    6. Abschnitt
      Geschäftsbereich des Bundesministers
   für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

                      Artikel 15
                   Getreidegesetz

  § 15 des Getreidegesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesge-

setzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält
folgende Fassung:
                           ,,§ 15
                      Abgaben
  (1) Die Mühlenstelle darf zur Deckung ihrer Ver-
waltungskosten von den Mühlen eine Abgabe von
höchstens 0,50 Deutsche Mark je Tonne verarbeite-
ten Getreides erheben. Die Abgabe wird nicht erho-

ben, soweit aus Brotgetreide hergestellte Mahl-

erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieses Geset-

zes verbracht worden sind.

  (2) Abgabeschuldner ist der Inhaber der Mühle, m
der das Getreide verarbeitet wird. Bei einem Wech-
sel des Inhabers haftet der neue Inhaber neben dem
früheren Inhaber als Gesamtschuldner für die Ab-
gabeschulden aus dem laufenden und dem vorange-
gangenen Kalenderjahr.

  (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen
über die Abgabe zu treffen. Die Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 821) finden Anwendung.

  (4) Dber die Verwendung von Dberschüssen aus
den Abgaben entscheidet der Bundesminister im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
Dies gilt entsprechend für Uberschüsse der Einfuhr-
und Vorratsstelle."
                     Artikel 16

                   Mühlengesetz
  § 9 des Mühlengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesge-
setzbl. I S. 1057), zuletzt geändert durch das Sechste

Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes vom
26. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1405), erhält
folgende Fassung:
                         ,,§ 9

                      Gebühren
   (1) Die Mühlenstelle erhebt zur Deckung der Ver-
waltungskosten, die ihr durch die Bearbeitung von
Anträgen nach § 1 Abs. 1 entstehen, von den An-
tragstellern Gebühren.
   (2) Die Gebühr beträgt höchstens 100 Deutsche
Mark je angefangene Tonne Tagesleistung, auf die
sich der Antrag bezieht. Soweit die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 2 vorliegen, ermäßigt sich die Gebühr
auf die Hälfte. Für Vertriebene, Sowjetzonenflücht-
linge und diesen gleichgestellte Personen im Sinne
der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes er-
mäßigen sich die Gebühren nach Satz 1 und 2 auf
die Hälfte.
   (3) Geht eine Mühle, deren Inhaber Gebühren-
schuldner ist, auf einen Dritten über, so haftet der
neue Inhaber neben dem früheren Inhaber für die
fälligen Gebühren als Gesamtschuldner.
  (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen

und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-

verordnung die näheren Bestimmungen zu treffen."

                    7. Abschnitt
     Geschäftsbereich des Bundesministers
      für Jugend, Familie und Gesundheit

                     Artikel 17
                Fleischbeschaugesetz

  § 23 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichs-

gesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Ge-

setz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627), erhält
folgende Fassung:
                         ,,§ 23

  (1) Für Amtshandlungen bei der Untersuchung des
in das Zollgebiet eingehenden Fleisches nach § 13
Abs. 1 Satz 1 werden Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) erhoben.

   (2) Die nach Absatz 1 gebührenpflichtigen Tat-
bestände kann der Bundesminister mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung riäher be-
stimmen und dabei feste Sätze vorsehen. Die Ge-
bühren dürfen für die Untersuchung eines Rindes,
Rentieres oder Einhufers 6 Deutsche Mark, für die
Untersuchung eines anderen Tieres 2 Deutsche Mark,
für die Untersuchung von Teilstücken und Organen
für jedes Kilogramm 0,04 Deutsche Mark, für die
Untersuchung von zubereitetem Fleisch, das nicht
regelmäßig der bakteriologischen Untersuchung un-
terliegt, für jedes Kilogramm 0,08 Deutsche Mark,
für die Untersuchung von zubereitetem Fleisch, das
einer regelmäßigen bakteriologischen Untersuchung
unterliegt, für jedes Kilogramm 1 Deutsche Mark, für
die Untersuchung eines Tieres auf Trichinen 3 Deut-
BGBl. 1970, Seite 814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 814
814                                     Bundesgesetzblatt,

sehe Mark und für die Untersuchung eines Tier-
körperteils auf Trichinen 1,50 Deutsche Mark nicht
übersteigen.

  (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann
ferner ein Zurückbehaltungsrecht an Proben und Ur-
kunden geregelt werden.
  (4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 werden die Gebühren nach Maßgabe
der Anlage erhoben."

                      Artikel 18
             Gesetz über die Errichtung
           eines Bundesgesundheitsamtes

   § 3 a des Gesetzes über die Errichtung eines Bun-

desgesundheitsamtes- vom 27. Februar 1952 (Bundes-

gesetzbl. I S. 121). geändert durch das Gesetz vom

8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 314), erJ.iält fol-
gende Fassung:

                               § 3a
                          11

   (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit wird ermächtigt, zur Deckung der durch
Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes ent-
stehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Be-

stimmungen darüber getroffen sind, durch Rechts-

verordnungen die Erhebung von Verwaltungsgebüh-
ren und die Erstattung von Auslagen anzuordnen,
insbesondere zu bestimmen, daß Gebühren für Ge-
nehmigungen, Eintragungen, Prüfungen, Untersu-
chungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akten-
einsicht sowie Auskünfte erhoben werden, und dabei
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

   (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem
auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnitt-
lichen Personal- und Sachaufwand. Die Gebühren
dürfen jedoch folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
Für Genehmigungen
und Eintragungen                      1 500 Deutsche Mark,

für Genehmigungen
und Eintragungen

auf Grund
experimenteller
Prüfung
                                      5 000 Deutsche Mark,
für Prüfungen und
Untersuchungen
                                      3 000 Deutsche Mark,

in allen anderen Fällen                 100 Deutsche Mark.
Erfordert die Prüfung oder Untersuchung im Einzel-
falle einen außergewöhnlich hohen Aufwand, kann
die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden; der
Kostenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhö-
hung der Gebühr zu rechnen ist."

                     Artikel 19
                 Arzneimittelgesetz

  Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 15. Sep-
tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1625), wird wie
folgt geändert:
Jahrgang 1970, Teil I

  1. § 24 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 24

         Für die Eintragung von Arzneispezialitäten in
     das Spezialitätenregister erhebt das Bundesge-
     sundheitsamt zur Deckung des durch die Eintra-
     gung entstandenen Verwaltungsaufwandes vom
     Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen).
     Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
     sundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
     den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-
     schaft durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
     mung des Bundesrates nicht bedarf, die Höhe der
     Verwaltungsgebühren zu regeln; diese dürfen
     1 200 Deutsche Mark für eine Eintragung nicht
     übersteigen."

  2. In § 19 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Nr. 3, §§ 34 a,

     35 a Abs. 1 und Abs. 3, § 38 a Abs. 2, §§ 61 und

     65 Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte „Bundesmini-
     ster für Gesundheitswesen" durch die Worte

     .. Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-

     heit" ersetzt.

                        Artikel 20
               Bundes-Tierärzteordnung

    Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965

  (Bundesgesetzbl. I S. 416) wird wie folgt geändert:

  1. § 5 erhält folgende Fassung:
                            .. § 5

       (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechts-
    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
    einer Bestallungsordnung für Tierärzte die Min-
    destanforderungen an die Ausbildung, das Nähere
    über die Tierärztliche Prüfung und die Bestallung
    sowie die Prüfungsgebühren tür die Tierärztliche
    Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung.
       (2) Die Gebühren sind nach Prüferanteilen und
    nach Verwaltungskosten zu unterteilen. Dabei
    dürfen für jede Prüfungsnote als Prüferanteile
    nicht mehr als 15 Deutsche Mark und für Verwal-

    tungskosten nicht mehr als 5 Deutsche Mark be-
    rechnet werden; wenn Mehraufwendungen un-

    abweisbar entstehen, dürfen diese Sätze höchstens
    bis zu 50 vom Hundert überschritten werden."

  2. In § 13 Abs. 3 werden die Worte „Bundesminister
     für Gesundheitswesen" durch die Worte „Bundes-

     minister für Jugend, Familie und Gesundheit" er-
     setzt.
                   8. Abschnitt

       Geschäitsbereich des Bundesministers
                   für Verkehr

                        Artikel 21
                  Flaggenrechtsgesetz
    Das Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951
  (Bundesgesetzbl. I S. 79) wird wie folgt geändert:

  Nach§ 22 wird folgender§ 22 a eingefügt:
                       .. § 22 a
    (1) Für Amtshandlungen nach§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3,
  §§ 7, 9 Abs. 2 sowie §§ 10 und 11 werden Kosten
  (Gebühren und Auslagen) erhoben.
BGBl. 1970, Seite 815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 815
                             Nr. 58 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970                         815

    (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
1:int, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für
die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Ab-
satzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren betragen
mindestens 10 und höchstens 100 Deutsche Mark."

                     Artikel 22

          Gesetz über Schifferdienstbücher
  § 9 des Gesetzes über Schifferdienstbücher vom

12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 3) erhält fol-
gende Fassung:
                         ,,§ 9

   (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften über das
Muster des Schifferdienstbuches, über das bei der
Ausstellung und Uberprüfung der Schifferdienst-
bücher anzuwendende Verfahren sowie die Kosten
(Gebühren und Auslagen) zu erlassen, die für Amts-
handlungen nach diesem Gesetz und den Durchfüh-
rungsvorschriften hierzu zu erheben sind.
  (2) Die Gebühren dürfen für die Ausstellung des
Schifferdienstbuches 5 Deutsche Mark, für seine
Uberprüfung 30 Deutsche Mark, in allen übrigen
Fällen 3 Deutsche Mark nicht übersteigen.

  (3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den

Zeitpunkt, von dem ab Schifferdienstbücher auf der
Donau zu führen sind."

                     Artikel 23

               Straßenverkehrsgesetz
  Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Fahr-
lehrergesetz vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1336), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Nr. 7 wird aufgehoben.

2. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:

                         ,,§ 6a

     (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-

  suchungen nach diesem Gesetz und nach den auf

  diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, für

  Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stillegung
  von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhän-
  gern sowie für Maßnahmen nach dem Euro-
  päischen Ubereinkommen vom 30. September 1957
  über die internationale Beförderung gefährlicher
  Güter auf der Straße (ADR) in Verbindung mit
  Artikel 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Halbsatz 1 des Ge-
  setzes vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II
  S. 1489) zu diesem Ubereinkommen werden Kosten
  (Gebühren und Auslagen) erhoben.

    (2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt
  durch Rechtsverordnung die gebührenpflichti-
  gen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze
  oder Rahmensätze vor; die Rechtsverordnungen
  bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, so-

 weit sie nicht die Gebühren für Maßnahmen von
 Bundesbehörden regeln. Die Gebührensätze sind
 so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen,
 Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Per-
 sonal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begün-
 stigenden Amtshandlungen kann daneben die
 Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der
 sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner an-
 gemessen berücksichtigt werden. Die Gebühren
 dürfen im Einzelfall nicht übersteigen

 1. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-
    suchungen im Zusammenhang mit der Zulas-
    sung von Personen zum Straßenverkehr 100

    Deutsche Mark, jedoch bei Untersuchungen der
    geistigen oder körperlichen Eignung solcher
    Personen 250 Deutsche Mark;

 2. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-
    suchungen im Zusammenhang mit der Zulas-
    sung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, und
    zwar
    a) im Zusammenhang mit Allgemeinen Be-
       triebserlaubnissen oder Allgemeinen Bau-
       artgenehmigungen für Fahrzeuge oder Fahr-
       zeugteile 1 000 Deutsche Mark, für Typ-
       prüfungen und die damit zusammenhängen-
       den Nachprüfungen 1 000 Deutsche Mark
       zuzüglich 45 Deutsche Mark je angefangene
       Arbeitsstunde;

    b) in den übrigen Fällen 100 Deutsche Mark;

 3. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-
    suchungen im Zusammenhang mit der amt-
    lichen Anerkennung als Sachverständiger oder
    Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr 300 Deut-
    sche Mark;
4. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-
   suchungen im Zusammenhang mit der Aner-
   kennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, Brem-
   sendiensten oder Uberwachungsorganisationen
   oder mit der Entscheidung über die Erlaubnis
   für Betriebe, ihre Fahrzeuge selbst zu unter-
   suchen, 500 Deutsche Mark;

 5. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-
    suchungen im Zusammenhang mit der Erteilung
    einer Erlaubnis für die übermäßige Straßen-
    benutzung oder der Genehmigung einer Aus-

    nahme von den Vorschriften der Straßenver-

    kehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Straßen-

    verkehrs-Ordnung 300 Deutsche Mark;

6. bei Auskünften und sonstigen Amtshandlun-
   gen, Prüfungen oder Untersuchungen 50 Deut-
   sche Mark und - wenn mehr als eine Arbeits-
   stunde erforderlich ist - 45 Deutsche Mark für
   die zweite und jede weitere angefangene Ar-
   beitsstunde; bei Auskünften, zu denen die aus-
   kunftgebende Stelle nicht verpflichtet ist, kann
   die Höhe der Gebühr vorher vereinbart werden.

  (3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2
kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung
oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erho-
ben werden darf, wenn die Prüfung oder Unter-
suchung ohne Verschulden der prüfenden oder
untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Ent-
BGBl. 1970, Seite 816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 816
816                                Bundesgesetzblatt,

  schuldigung des Bewerbers oder Antragstellers
  am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte
  oder abgebrodien werden mußte. In den Rechts-
  verordnungen können ferner die Kostenbefreiung,
  die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-
  schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen
  und die Kostenerhebung abweichend von den
  Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom
  23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt

  werden."

                     Artikel 24

            Gesetz über das Seelotswesen
   Das Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Okto-
ber 1954 (BundesgesetzbJ. II S. 1035), geändert durch
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 werden folgende nelw Absätze 3 und 4 ein-

  gefügt:

   ,, (3) In den Lotstr1rifordnungen ist festzulegen,
  daß derjenige zur Zahlung verpflichtet ist, der
  den gebühren- oder entgeltpflichtigen Tatbestand
  veranlaßt oder der eine Leistung in Anspruch
  genommen hat. In ihnen ist ferner die Art der
  Gebühren, Entgelte und Leistungen zu bestim-
  men; die Fälligkeit der Gebühren- und Entgelt-
  ansprüche, die Befreiung von der Zahlungspflicht
  sowie die Einzelheiten des Erhebungsverfahrens
  können abweichend von den Vorschriften des
  Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
  (Bundesgesetzbl. l S. 821) geregelt werden.
    (4) Lotsgebühren und Lotsgelder dürfen fol-
  gende Höchstsätze nicht übersteigen:
  1. bei der Lotsgebühr
     je Fahrzeug               2 500 Deutsche Mark,
  2. beim Lotsgeld-Haupt-
     tarif je Lotsung
                               2 500 Deutsche Mark,

  3. beim Lotsgeld-
     Nebentarif
     a) Wartestunde               40 Deutsche Mark,
     b) Tagegeld
                                  80 Deutsche Mark,
     c) vergeblicher Weg          65 Deutsche Mark,

     d) Funkbeschickung,
        Kompensieren,
        Meilenfahrt,
        Probefahrtmanöver,
        Ankermanöver              350 Deutsche Mark."

2. § 7 Satz 2 erhält folgende Fc1ssung:
   „Bei der Feslsetzung der Lotsgelder ist darauf zu
   achten, daß die Seelotsen bei normaler Inan-
   spruchnahme ein Einkommen und eine Versor-
   gung haben, die ihrer Vorbildung und der Ver-
   antwortung ihres Berufes entsprechen."
3. § 32 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
   ,,9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Bei-
        träge einzubehalten, die nach § 33 Abs. 2 und
        § 39 sowie für die Versorgung der Seelotsen
        erforderlich sind, die einbehaltenen Versor-
        gungsbeiträge an die dafür zuständigen Stel-
Jahrgang 1970, Teil I

        len abzuführen sowie den Rest der Lotsgelder
        nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an
        die Seelotsen zu verteilen."

  4. § 58 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Text wird Absatz 1; ihm werden
        folgende Nummer 5 und folgender Satz 2 an-
        gefügt:

        „5. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für

            Amtshandlungen, die auf Grund dieses
            Gesetzes vorgenommen werden.

        Die Rechtsverordnung nach Nummer 5 erläßt
        er im Einvernehmen mit' dem Bundesminister
        der Finanzen."
     b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

         ,, (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz
        Satz 1 Nr. 5 sind die Gebühren für die einzel-
        nen Amtshandlungen zu bestimmen und dabei

        feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die

        Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der
        mit den Amtshandlungen verbundene Ver-
        waltungsaufwand gedeckt wird. Die Gebühren
        dürfen für jede Amtshandlung im Zusammen-
        hang mit
        1. der Prüfung der
           Lotsenanwärter (§ 13)     125 Deutsche Mark,

        2. der Bestallung der
           Seelotsen (§ 14)          35 Deutsche Mark,
        3. der Ausstellung. eines
           Lotsenanwärter-
           oder Lotsenausweises      35 Deutsche Mark,
        4. der Erlaubnis zur
           Lotstätigkeit außerhalb
           der Reviere(§ 50)         65 Deutsche Mark,
        5. der Erteilung von
           Freifahrer-
           bescheinigungen           65 Deutsche Mark,

        in allen anderen Fällen 65 Deutsche Mark

        nicht übersteigen."

                        Artikel 25

         Gesetz über die Aufgaben des Bundes
          auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt

     § 3 b des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
  auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar
  1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert
  durch das Gesetz vom 6. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. II
  S. 560), erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 3 b
    (1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz
  und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-
  vorschriften werden Kosten (Gebühren und Ausla-
  gen) erhoben.
     (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
  tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
  Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für
  die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Ab-
  satzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
  Rahmensätze vorzusehen; soweit es sich um Gebüh-
BGBl. 1970, Seite 817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 817
                              Nr. 58    Tag der Ausgabe:

ren für !\mt.shdndlungcn c1uf Grund der nach § 3
 Abs. 1 Nr. 4 erlassenen Rechtsvei:ordnungen handelt,
 bedarf er auch des Einvernehmens mit dem Bundes-
minister für dus Post- und Fernmeldewesen. Die
Gebühren dürfen fiir jNJe Amtshandlung im Zusam-
menhang mit

 1. der Ausstellung von

    BefähigungszeufJnissen          150 Deutsche Mark,
2. der Ausstellung von
    Bescheinigungen über
    Bau, Ausrüstung,
    Bemannung und Betrieb
    der Wasserfahrzeuge,
    Flöße und sdiwimmenden
    AnlarJen                        600 Deutsche Mark,

3. der Kennzeichnung der
    Wasserfahrzeuge                  20 Deutsche Mark,
4. dem Wassersport. und dem
    Sportbootverkehr auf
    Bundeswasserstrnßen              50 Deutsche Mark,
5. dem sonstigen Verhalten
    im Verkehr und der
    Genehmigung besonclcr<·r
    Veranstaltungen auf
    Bundeswasserstrc1Ben            600 Deutsche Mark,

6. der Beförderunq grd~ihrlich('r

    Güter mit Wasser-

    fahrzeugen                      600 Deutsche Mark,
7. der Funkausrüstun~J, dem
    Funkwachdienst, den Funk-
    navigationseinrichtungen
    sowie der Führung von
    Funktagebüchern an Bord
    von Wasserfah rzeuqen
    und an Land                     200 Deutsche Mark,

8. der Eichung von
    Binnenschiffen                1 200 Deutsche Mark,
in allen anderen r~illen 500 Deutsche Mark nicht
übersteigen.
  (3) § 3 Abs. J qilt. entsprechend."

                      Artikel 26

                   Seemannsgesetz

  Das Seema1111sgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-

gesetzbl. II S. 713), zuletzt' geändert durch das Ge-

setz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im
Krankheitsfalle und über die Änderungen des Rechts
der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli
1969 (Bundesgesetzh1. T S. 946), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 142 Abs. 3 crhäil folgende Fassung:

    ,, (3) Der Bundesminister für das Post- und Fern-

  meldewesen kann durch Rechtsverordnung, die
  nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
  Bestimmungen über den Erwerb der Befähigungs-
  zeugnisse für Seefunker einschließlich der von den
  Antragstellern für die Abnahme der Prüfungen
  und die Erteilung von Seefunkzeugnissen zu
  erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) er-
  lassen. In der Rechtsverordnung können die Fäl-
  ligkeit der Kostenansprüdu~ und das Erhebungs-
Bonn, den 25. Juni 1970                             817

  verfahren abweichend von den Vorschriften des
  Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
  (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden. Kosten-
  gläubiger ist die Deutsche Bundespost. Die Ge-
  bühren dürfen 200 Deutsche Mark für die einzelne
  Amtshandlung nicht übersteigen.     11

2. Nach § 143 wird folgender § 143 a eingefügt:

                          ,,§ 143 a
              Ermächtigungen zum Erlaß
             von Gebührenverordnungen

    (1) Für Amtshandlungen auf Grund der Rechts-
  verordnungen nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wer-

  den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
    (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
  ordnung sowie der Bundesminister für Verkehr
  werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
  Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
  nung die Gebühren für die einzelnen Amtshand-
  lungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen
  und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-
  sehen. Die Gebühren dürfen für jede Amtshand-
  lung im Zusammenhang mit der Ausstellung und
  Schließung von Seefahrtbüchern (§ 143 Abs. 1
  Nr. 2) sowie der Musterung und Ausstellung der

  Musterrolle (§ 143 Abs. 1 Nr. 3) 125 Deutsche

  Mark nicht übersteigen.   11

                     Artikel 27
                Luftverkehrsgesetz

  § 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November. 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1113) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 Nr. 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:
     „die Kosten (Gebühren und Auslagen) für
     Amtshandlungen, die auf Grund dieses Ge-
     setzes, des Gesetzes über. die Bundesanstalt
     für Flugsicherung oder der zur Durchführung
     dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften
                                 11
     vorgenommen werden.

  b) In Satz 1 Nr. 13 Satz 6 wird nach dem Buch-

     staben f folgender neuer Buchstabe g einge-

     fügt:

      „g) mit der Prüfung und Uberwachung von
          Anlagen, Einrichtungen und Gerät der
          Flugsicherung am Boden 5 000 Deutsche
          Mark sowie 25 Deutsche Mark für jede
                                           11
          angefangene Arbeitsstunde,            •

  c) In Satz 1 wird nach Nummer 13 folgende neue

     Nummer 14 eingefügt:

      „14. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für
           die Inanspruchnahme von Diensten und
           Einrichtungen der Flugsicherung. Num-
           mer 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die
           Gebühren dürfen 500 Deutsche Mark für
           die einzelne Inanspruchnahme nicht über-
           steigen. In der Rechtsverordnung kann
           festgelegt werden, daß die nach Artikel 20
BGBl. 1970, Seite 818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 818
818                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I

            des lnternc1tionalen Ubereinkommens vom
            13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit
            zur Sicherung der Luftfahrt „Eurocontrol"
            in Verbindung mit dem Gesetz vom 14. De-
            zember 1962 zu diesem Ubereinkommen
            (Bundesgesetzbl. II S. 2273) festgelegten
            Gebührensätze für die Inanspruchnahme
            von Diensten und Einrichtungen der Flug-
            sicherung im oberen Luftraum auch für die
            Inanspruchnahme von Diensten und Ein-
            richtungen der Flugsicherung im unteren
            Luftraum der Bundesrepublik Deutschland
            gelten. In der Rechtsverordnung kann fer-
            ner festgelegt werden, daß die Kosten von
            der Bundesanstalt für Flugsicherung oder
            von Eurocontrol erhoben werden können."
  d) Im letzten Satz werden die Worte „nach Num-
     mer 13" ersetzt durch „nach den Nummern 13
     und 14".

2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      ,, (4) Der Bundesminister für das Post- und Fern-

  meldewesen erläßt im Einvernehmen mit dem

  Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord-

  nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates

  bedarf, Bestimmungen über den Kreis der Perso-

  nen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen, über

  den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und Berech-

  tigungsausweisen sowie über die Kosten (Gebüh-
  ren und Auslagen) für die damit zusammenhän-
  genden Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13
  Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Gebühren dür-
  fen 200 Deutsche Mark für die einzelne Amts-
  handlung nicht übersteigen. Kostengläubiger ist
  die Deutsche Bundespost."

                       Artikel 28
                    Fahrlehrergesetz
  Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1336) wird wie folgt geändert:

Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:
                         ,,§ 34a

                         Kosten

  (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-

suchungen nach diesem Gesetz und nach den auf

diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften wer-

den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

   (2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
nung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und
sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die
Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit
den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchun-
gen verbundene Personal- und Sachaufwand ge-
deckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen
kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebühren-
schuldner angemessen berücksichtigt werden. Die
Gebühren dürfen im Einzelfall 500 Deutsche Mark
nicht übersteigen.

   (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann
bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Un-
tersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden
darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Ver-
schulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle
und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewer-
bers oder Antragstellers am festgesetzten Termin
nicht stattfinden konnte. Soweit Prüfungen und Un-
tersuchungen von amtlich anerkannten Sachverstän-
digen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr
oder amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-
schen Untersuchungsstellen durchgeführt werden,
gilt § 6 a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes entsprechend."

                     Artikel 29
 Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes
 für die höheren technischen Verwaltungsbeamten

                        § 1

  Für die Abnahme der Großen Staatsprüfung für

den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bun-

des durch das Oberprüfungsamt für die höheren tech-

nischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt a. M. kön-

nen Prüfungsgebühren erhoben werden. Die Gebühr

für die einzelne Prüfung darf 200 Deutsche Mark

nicht übersteigen.

                        § 2

  Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
die Höhe der Gebühren im Benehmen mit dem
Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Rechts-
verordnung zu bestimmen. In der Rechtsverordnung
können die Stundung, der Erlaß und die Erstattung
der Gebühren abweichend von den Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 821) geregelt werden.

                        § 3
  Es werden aufgehoben, soweit sie Bundesrecht
geworden sind:
1. das Gesetz über die Befähigung turn höheren
   bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli

   1936 (Reichsgesetzbl. I S. 563),

2. die Ausführungsbestimmung zum Gesetz über

  die Befähigung zum höheren bautechnischen Ver-

  waltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetz-

  blatt I S. 565).

                  9. Abschnitt

     Geschäftsbereich des Bundesministers
      für Städtebau und Wohnungswesen

                     Artikel 30

                Bundesbaugesetz
  § 144 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
BGBl. 1970, Seite 819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 819
                            Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970                        819

widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), wird wie folgt gciindert:

1. In Absatz 1 wird Salz l wie folgt gefaßt:
  ,,Die Einzelheiten der Organisation und des Ver-
  fahrens der Gutachteruusschüsse und ihrer Ge-
  schdftsstellen werden von den Landesregierun-
  gen durch Rechtsverordnung geregelt.   11

2. In Absatz 1 Satz 2 wird die Nummer 6 gestrichen.
3. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

  „Die Aufbringung der Kosten richtet sich nach
  landesrechtlichen Vorschriften. 11

                  10. Abschnitt

     Geschäftsbereich des Bundesministers
         für Bildung und Wissenschaft

                    Artikel 31

                   Atomgesetz
  § 21 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959

(Bundesgesetzbl. I S. 814). zuletzt geändert durch

das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des

Atomgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetz-

blatt I S. 1429), erhält folgende Fassung:

                       ,,§ 21

                      Kosten

   (1) Für Genehmigungen nach §§ 4, 6, 7 und 9,
für den Vorbescheid nach § 7 a und für die staat-
liche Verwahrung von Kernbrennstoffen (§ 5 Abs. 1)
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

  (2) Die Gebühr beträgt
1. für die Genehmigung zur Errichtung und zum De-
  trieb einer Anlage im Sinne des § 7 1,5 vom Tau-
  send der Kosten der Errichtung;

2. für eine andere Genehmigung nach § 7 oder einen
   Vorbescheid nach § 7 a 100 bis 20 000 Deutsche
   Mark;

3. für Genehmigungen nach den §§ 4, 6 und 9

   10 bis 10 000 Deutsche Mark;

4. für die staatliche Verwahrung von Kernbrenn-
   stoffen 0,2 vom Tausend des Wertes der Kern-
   brennstoffe für jeden angefangenen Monat, bei
   bestrahlten Kernbrennstoffen 0,2 vom Tausend
   bis 10 vom Tausend des Wertes, den die Kern-
   brennstoffe vor der Bestrahlung hatten.

Der Gebührensatz nach Satz 1 Nr. 1 ermäßigt sich,
wenn die Errichtung der Anlage mehr als 10 Mil-
lionen Deutsche Mark kostet, für den 10 Millionen
Deutsche Mark. übersteigenden Betrag auf ein Fünf-
tel, für den 100 Millionen Deutsche Mark überstei-
genden Betrag auf ein Zehntel.

  (3) Bei der staatlichen Aufsicht sind als Auslagen
die Aufwendungen zu erstatten, die durch Zuzie-
hung von Sachverständigen nach § 20 oder durch
außergewöhnliche Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
entstehen, sofern der Betroffene die Aufsichtsmaß-
nahmen veranlaßt hat.

   (4) Vergütungen für Sachverständige sind als
Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge
beschränken, die unter Berücksichtigung der erfor-
derlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer
Schwierigkeiten der Begutachtung als Gegenleistung
für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen

sind.

   (5) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach
den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) ge-
regelt. Die Verordnung kann vorsehen, daß be-
stimmte Aufwendungen nicht zu den Kosten der
Errichtung der Anlage (Absatz 2 Nr. 1) gehören.

   (6) Soweit Landesbehörden Rechtsverordnungen,
die auf Grund der §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes er-
lassen sind, ausführen, gelten vorbehaltlich der Ab-

sätze 3 und 4 die landesrechtlichen Kostenvorschrif-
ten.

  (7) Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und

ärztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses Ge-

setzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen

Rechtsverordnung durchgeführt werden, trägt, wer

nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung
für die Betätigung bedarf, zu der die Schutzmaß-
nahme oder die ärztliche Untersuchung erforderlich

wird."

                   11. Abschnitt
     Schluß- und Ubergangsbestimmungen

                    Artikel 32

                Rechtsverordnungen
   Rechtsverordnungen auf Grund der in Artikel 8,
9, 12 Abs. 3, Artikel 21, 22, 24 und 25 bezeichneten

Ermächtigungen bedürfen nicht der Zustimmung des

Bundesrates.

                     Artikel 33

                   Berlin-Klausel
  (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-
gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Luft-
hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.

  (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Ge-
setzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Stra-
ßenverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen
BGBl. 1970, Seite 820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 820
820                                            Bundesgesetzblatt,

werden, ~JclL<•JJ i111 Lrncl Berlin nilch § 14 des Driltc~n
UbPrlPitu nqsqcs(,! 1.<'S.

                            Artikel ;14

                          Inkrafttreten
  (1) Das C<'S(•lz 1rilt am Ta~Je nach der Verkün-
dung in Krcdl, sowt'it Abscll.z 3 nichts anderes be-
stimmt.
Jahrgang 1970, Teil I

         (2) Gleichzeitig tritt § 8 des Gesetzes über die
       Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953
       (Bundesgesetzbl. I S. 70) außer Kraft.

          (3) Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 5
       (§ 10 Justizverwaltungskostenordnung, sozialver-
       sicherungsrechtliche Bestimmungen und Aufhebung
       landesrechtlicher Vorschriften) tritt mit Beginn des
       dritten Monats, der der Verkündung folgt, in Kraft.
                                       l)r1s    vorslehende Gesetz wird hiermit verkünde_t.

                                    Bonn, den :23 . .Juni 1970
                                                Für den Bundespräsidenten
                                               Der Präsident des Bundesrates
                                                         Dr. R öder
                                                       Der Bundeskanzler
                                                            Brandt

                                               Der Bundesminister
                                                        Genscher

            Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a
                                                         D ruck :

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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
        erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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                     Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1970 I S. 805. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ff290d8b6b270bb0….