§ 344 Auslagen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/344#abs-1 (1) Als Auslagen werden erhoben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/344#abs-2 (2) Steuern, die die Finanzbehörde auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, sind als Auslagen zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/344#abs-3 (3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falls, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 344 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 – 3 K 3046/14Zitiert von 3
- OVG NRW, 02.06.2000 – 10 E 163/00Zitiert von 4
- BGH, 09.01.2001 – VI ZR 119/00Zitiert von 5
- VG Greifswald, 26.06.2023 – 3 B 671/23 HGW
- VG Gelsenkirchen, 16.09.2020 – 14 L 997/20
- VG Berlin, 01.03.2019 – 14 L 17.19
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 31.01.2019 – 3 B 1915/18 HGW
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 10/14Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 11/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 344 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.