Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 70
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 70 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 21 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.